6. unten). Zur vorliegend zu beurteilenden Frage der Landesverweisung führte das Bundesgericht zusammengefasst aus, entgegen den Erwägungen des Obergerichts sei gestützt auf die gewichtigen privaten Interessen des Beschuldigten und insbesondere angesichts des intakten Familienlebens mit seiner Ehefrau und mit seiner minderjährigen Tochter von einem schweren persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) auszugehen. Entsprechend sei eine Interessensabwägung vorzunehmen (pag.