an D.________ von CHF 12'638.85 und CHF 8'432.15 für deren Aufwendungen im erst- und oberinstanzlichen Verfahren. Weiter wurde der Beschuldigte zur Bezahlung von CHF 2'360.55 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 13. April 2019 sowie CHF 10'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 26. Mai 2018 an D.________ verurteilt, wobei für die oberinstanzliche Beurteilung des Zivilpunktes keine Verfahrenskosten ausgeschieden wurden. Betreffend die auf den in Rechtskraft erwachsenen Freispruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'024.40 wurde festgehalten, dass diese der Kanton Bern trägt.