_], freigesprochen wurde, die Zivilforderung von C.________ abgewiesen wurde und für die Beurteilung der Zivilklagen keine Kosten ausgeschieden wurden (pag. 802 ff.). Weiter wurde die Rechtskraft desselben Urteils festgestellt, soweit das Honorar des damaligen amtlichen Verteidigers des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren bestimmt wurde, dieser aus dem Mandat der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten entlassen wurde und verschiedene Gegenstände zur Vernichtung eingezogen wurden. Der Beschuldigte wurde sodann wegen Schändung und sexueller Belästigung, beides begangen am 26. Mai 2018 zum Nachteil von D.______