Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 260 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Juni 2024 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichter Knecht Gerichtsschreiberin Zybach Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Anschlussberufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Schändung, sexuelle Belästigung (Neubeurteilung) Neubeurteilung des Urteils der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2021 (SK 20 141) Erwägungen: I. Formelles 1. Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 141 vom 17. Juni 2021 Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Kammer oder Obergericht) stellte mit Urteil SK 20 141 vom 17. Juni 2021 die Rechtskraft des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. Januar 2020 fest, soweit der Beschuldigte und Anschlussberufungsführer A.________ (nachfolgend: Be- schuldigter) vom Vorwurf der sexuellen Belästigung, angeblich begangen am 26. Mai 2018 zum Nachteil von C.________ [ehemals F.________], freigesprochen wurde, die Zivilforderung von C.________ abgewiesen wurde und für die Beurtei- lung der Zivilklagen keine Kosten ausgeschieden wurden (pag. 802 ff.). Weiter wurde die Rechtskraft desselben Urteils festgestellt, soweit das Honorar des dama- ligen amtlichen Verteidigers des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren bestimmt wurde, dieser aus dem Mandat der amtlichen Verteidigung des Beschul- digten entlassen wurde und verschiedene Gegenstände zur Vernichtung eingezo- gen wurden. Der Beschuldigte wurde sodann wegen Schändung und sexueller Belästigung, bei- des begangen am 26. Mai 2018 zum Nachteil von D.________ (nachfolgend auch: Opfer) schuldig erklärt. Er wurde verurteilt zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren, wobei die Polizeihaft von einem Tag vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet wurde, weiter zu einer Übertre- tungsbusse von CHF 500.00 unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 5 Tage, sowie zu einer Landesverweisung von 7 Jahren, zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 19'464.00 sowie der gesamten oberinstanzlichen Ver- fahrenskosten von CHF 5'000.00 und zur Bezahlung von Parteientschädigungen an D.________ von CHF 12'638.85 und CHF 8'432.15 für deren Aufwendungen im erst- und oberinstanzlichen Verfahren. Weiter wurde der Beschuldigte zur Bezah- lung von CHF 2'360.55 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 13. April 2019 sowie CHF 10'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 26. Mai 2018 an D.________ verurteilt, wobei für die oberinstanzliche Beurteilung des Zivilpunktes keine Verfahrenskosten ausgeschieden wurden. Betreffend die auf den in Rechtskraft erwachsenen Freispruch entfallenden erstin- stanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'024.40 wurde festgehalten, dass diese der Kanton Bern trägt. Ferner wurden das Honorar der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren bestimmt und dem Beschuldigten die Rück- und Nachzahlungspflichten im Umfang seines Unterliegens auferlegt. Schliesslich wurde die Zustimmung zur Löschung des vom Beschuldigten erstellten DNA-Profils und der erhobenen biometrisch erkennungsdienstlichen Daten erteilt. 2 2. Urteil des Bundesgerichts 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 Mit Urteil 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 (pag. 967 ff.) hiess das Bundesgericht die gegen das oben genannte Urteil gerichtete Beschwerde des Beschuldigten teilweise gut, hob das Urteil auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück (pag. 1003, zum Umfang der daraus resultierenden Neu- beurteilung siehe Ziff. 6. unten). Zur vorliegend zu beurteilenden Frage der Landesverweisung führte das Bundes- gericht zusammengefasst aus, entgegen den Erwägungen des Obergerichts sei gestützt auf die gewichtigen privaten Interessen des Beschuldigten und insbeson- dere angesichts des intakten Familienlebens mit seiner Ehefrau und mit seiner minderjährigen Tochter von einem schweren persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) auszugehen. Entsprechend sei eine Interessensabwägung vorzunehmen (pag. 999). Indem es im Urteil des Obergerichts an Feststellungen bezüglich der Zumutbarkeit eines all- fälligen Wegzugs der Ehefrau des Beschuldigten und dessen Tochter nach Costa Rica mangle, lasse sich die Anordnung der Landesverweisung nicht auf ihre Rich- tigkeit überprüfen. Zudem habe das Obergericht keine rechtsgenügende Interes- sensabwägung vorgenommen und sei seiner Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen (pag. 1001). 3. Prozessgeschichte im Neubeurteilungsverfahren SK 23 260; Entlassung von D.________ aus dem Verfahren Mit Verfügung vom 13. Juni 2023 wurde vom Urteil des Bundesgerichts Kenntnis genommen. Mit Blick auf den beschränkten Gegenstand des Neubeurteilungsver- fahrens gab die Verfahrensleitung die beabsichtigte Entlassung von D.________ als Straf- und Zivilklägerin aus dem Verfahren bekannt (pag. 1005 f.). Diese erklär- te sich mit Eingabe vom 15. Juni 2023 damit einverstanden (pag. 1011) und wurde mit Verfügung vom 13. September 2023 ohne Kostenfolge und mit sofortiger Wir- kung aus dem Verfahren entlassen (pag. 1028 f.). 4. Beweisergänzungen im Neubeurteilungsverfahren Ebenfalls mit der vorgenannten Verfügung vom 13. Juni 2023 wurde die Befragung des Beschuldigten sowie von dessen Ehefrau G.________ als Zeugin im Rahmen einer mündlichen Verhandlung in Aussicht gestellt und den Parteien eine Frist zur Stellungnahme zum beabsichtigten Vorgehen sowie zur Nennung weiterer Be- weismittel angesetzt (pag. 1005 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend: Generalstaatsanwaltschaft) gab mit Eingabe vom 15. Juni 2023 ihr Einverständnis zum geplanten Vorgehen bekannt und verzichtete darauf, weite- re Beweisanträge zu stellen (pag. 1010). Der Beschuldigte erklärte nach einmaliger Fristerstreckung mit Eingabe vom 12. Juli 2023 ebenfalls sein Einverständnis und stellte den Beweisantrag, es seien ein Auszug aus dem Familienausweis vom 16. Februar 2022 und eine Bestätigung des Schweizer Kochverbands zu den Akten zu erkennen (pag. 1013 und pag. 1017 ff.). Der Beweisantrag des Beschuldigten wur- de mit Verfügung vom 13. September 2023 gutgeheissen und die eingereichten Urkunden wurden zu den Akten erkannt (pag. 1028 f.). Weiter beantragte der Be- 3 schuldigte mit Eingabe vom 3. Juni 2024, Belege über die von ihm geleisteten Un- terhaltsbeiträge sowie die Trennungsvereinbarung vom 7./8. Mai 2024 zu den Ak- ten zu erkennen (pag. 1060 ff.). Auch dieser Beweisantrag wurde gutgeheissen; die entsprechende Verfügung datiert vom 4. Juni 2024 (pag. 1082 f.). Im Hinblick auf die Neubeurteilungsverhandlung wurden über den Beschuldigten sodann von Amtes wegen ein Strafregisterauszug (pag. 1094) sowie ein Leu- mundsbericht inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (pag. 1087 ff.) ediert. Zudem wurden beim Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM) und beim Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Bern (nachfolgend: ABEV) ein Bericht betreffend Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung eingeholt (pag. 1085 ff. und pag. 1049 ff.). Anlässlich der Neubeurteilungsverhandlung vom 27. Juni 2024 wurden der Be- schuldigte (pag. 1107 ff.) und seine Ehefrau, H.________ (ehemals G.________; pag. 1099 ff.), einvernommen. Weiter reichte der Beschuldigte einen Briefwechsel mit der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (nachfol- gend: GSI) betreffend Rückzahlung der vom Kanton vorgeschossenen Opferhilfe- zahlungen ein, welcher zu den Akten erkannt wurde (pag. 1115 und pag. 1124 ff.). 5. Anträge der Parteien im Neubeurteilungsverfahren 5.1 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Anlässlich der Neubeurteilungsverhandlung vom 27. Juni 2024 stellte und begrün- dete die Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 1130 f.): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. Januar 2020 inso- weit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ freigesprochen wurde, von der Anschuldigung der sexuellen Belästigung, angeblich begangen am 26. Mai 2018 in Bern zum Nachteil von C.________ [ehemals F.________] .________ (Ziff. I.2. erstinstanzliches Urteilsdispositiv); 2. die Zivilforderung der ehemaligen Straf- und Zivilklägerin C.________ abgewiesen wurde (Ziff. III.2. erstinstanzliches Urteilsdispositiv); 3. für die erstinstanzliche Beurteilung der beiden Zivilklagen keine Kosten ausgeschieden wurden (Ziff. III.3. erstinstanzliches Urteilsdispositiv); 4. die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt I.________, für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 2’434.45 bestimmt (Ziff. IV.1. erstinstanzli- ches Urteilsdispositiv); 5. Rechtsanwalt I.________ aus dem Mandat der amtlichen Verteidigung von A.________ entlassen wurde (Ziff. IV.2. erstinstanzliches Urteilsdispositiv); 6. folgende Gegenstände zur Vernichtung eingezogen wurden (Art. 69 StGB; Ziff. V.1. erstinstanzli- ches Urteilsdispositiv): - 1 Fixleintuch, - 1 Molton weiss, - 1 Pyjamahose, weiss mit grauen Streifen, 4 - 1 Hose, dunkelblau, «Zebra» Grösse XL, - 1 BH, blau, «H&M» Grösse 75A, - 1 Unterhose schwarz/weiss gemustert, «Victoria Secret», - 1 Träger-Shirt blau/weiss gestreift «Basic» Grösse XS. II. Es sei ferner festzustellen, dass das Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: A.________ schuldig gesprochen wurde 1. der Schändung, begangen am 26. Mai 2018 in Bern z.N.v. D.________; 2. der sexuellen Belästigung, begangen am 26. Mai 2018 in Bern z.N.v. D.________ und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen verurteilt wurde: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Der Vollzug wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die ausgestandene Polizeihaft von einem Tag wird an die Freiheitsstrafe an- gerechnet. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. 3. Zu den auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 19’464.00 (95% der gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten; exkl. Kosten für die amtli- che Verteidigung). III. A.________ sei zu verurteilen zu: 1. einer Landesverweisung von 7 Jahren; 2. den oberinstanzlichen Verfahrenskosten. IV. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (Honorar amtliche Verteidigung etc.). 5.2 Anträge des Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ stellte seinerseits namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 1132): 1. Von einer Landesverweisung sei abzusehen. 2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens SK 23 260 seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3. A.________ sei für die ihm im vorliegenden Verfahren SK 23 260 entstandenen Verteidigungskos- ten eine Entschädigung gemäss der eingereichten Kostennote auszurichten. 5 6. Gegenstand des Neubeurteilungsverfahrens Ausgangspunkt des Neubeurteilungsverfahrens bildet vorliegend das Urteil des Bundesgerichts 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023, in welchem das Bundesgericht das Urteil des Obergerichts SK 20 141 vom 17. Juni 2021 aufgehoben und die Sa- che zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen hat. Durch das kassatorische Rückweisungsurteil des Bundesgerichts existiert das Urteil des Obergerichts SK 20 141 vom 17. Juni 2021 formell nicht mehr. Dennoch ist die Sa- che nicht erneut als Gesamtes zu beurteilen. Entscheidend für den im Neubeurtei- lungsverfahren noch zu behandelnden Gegenstand ist nicht das Dispositiv des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids, sondern dessen materielle Tragwei- te (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Ergibt sich aus der Urteilsbegründung des Bundesgerichts, dass es sich materiell um eine Teilaufhebung handelt, gilt das kantonale Urteil im Übrigen als bestätigt (BGE 122 I 250 E. 2.b). Die neue Ent- scheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurtei- lung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwen- dig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichtes Rechnung zu tra- gen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3.2.1). Als Folge davon darf auf diejenigen Punkte, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, oder die von diesem bestätigt wurden, materiell nicht mehr zurückgekommen werden. Sie sind im Neu- beurteilungsverfahren lediglich formell neu zu verkünden, da sie infolge der integra- len Kassation des ersten oberinstanzlichen Urteils nicht in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_16/2016 vom 28. Dezember 2016 E. 2.3.2, 6B_1276/2015 vom 29. Juni 2016 E. 1.2.1 und 6B_51/2016 vom 3. Juni 2016 E. 1.1). Materiell zu prüfen sind diejenigen Punkte, die aufgrund der verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts einer erneuten Beurteilung bedürfen. Die Beschwerde vor Bundesgericht wurde betreffend die Schuldsprüche wegen Schändung und sexueller Belästigung, begangen zum Nachteil von D.________, die Strafzumessung, die Landesverweisung, die Zivilforderungen von D.________ sowie die Kosten- und Entschädigungsregelung erhoben. Im Übrigen wurde das Urteil des Obergerichts SK 20 141 vom 17. Juni 2021 nicht angefochten. Das Bun- desgericht beanstandete die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung des Obergerichts nicht und wies die Beschwerde hinsichtlich der Schuldsprüche wegen Schändung und sexueller Belästigung, begangen zum Nachteil von D.________, ab (pag. 972 ff.). Es ging daher nicht näher auf die Strafzumessung und auf die Zi- vilforderungen von D.________ ein (pag. 1001). Auch auf die Anträge des Be- schuldigten hinsichtlich einer neuen Verteilung der Verfahrenskosten und das Aus- sprechen einer Entschädigung sowie einer Genugtuung trat das Bundesgericht nicht ein (pag. 1002). Demgegenüber hielt das Bundesgericht wie dargelegt fest, das Obergericht habe hinsichtlich der Landesverweisung Bundesrecht und seine Ermittlungs- und Begründungspflicht verletzt (pag. 1001). Gegenstand des vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens ist somit grundsätzlich einzig die Landesverweisung. Der Ausgang des Neubeurteilungsverfahrens hat so- dann Auswirkungen auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen des aufgehobenen, 6 ersten oberinstanzlichen Verfahrens, worüber im Neubeurteilungsverfahren eben- falls zu entscheiden ist; ebenso wie über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Neubeurteilungsverfahrens selbst. Weiter hat die Kammer die Verfügungen über das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstli- chen Daten neu zu treffen. 7. Kognition der Kammer im Neubeurteilungsverfahren und reformatio in peius Die Kammer verfügt grundsätzlich über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zu beachten ist jedoch gemäss ständiger Rechtsprechung, dass die mit der Neubeurteilung befasste kan- tonale Instanz im Falle eines Rückweisungsentscheids die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen hat. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es diesen, wie auch den Parteien, ab- gesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechts- streits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sa- che unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_270/2022 vom 23. Okto- ber 2023 E. 2.2.3 und 7B_241/2022 vom 20. September 2023 E. 3.2; je mit Hinwei- sen). Die zitierte Rechtsprechung kommt zum Tragen, wenn das Bundesgericht ei- ne Angelegenheit lediglich zur neuen rechtlichen Würdigung an die Vorinstanz zurückweist. Dies ist der Fall, wenn die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung vor Bundesgericht nicht angefochten war, wenn die Sachverhaltsrügen vom Bundesge- richt als unbegründet abgewiesen und daher definitiv entschieden wurden, oder wenn auf Rügen betreffend die Beweiswürdigung nicht eingetreten wurde, da sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügten (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 mit Hinweis). Abzustellen ist beim Umfang der Bindungswirkung auf den Sinn und Zweck der bundesgerichtlichen Vorgaben (BGE 90 II 302 E. 2b S. 309; Urteile des Bundesgerichts 6B_27/2011 vom 5. August 2011 E. 2.1 und 4C.329/2000 vom 8. Februar 2001 E. 2b). Wie bereits gesehen (Ziff. 2 oben), hielt das Bundesgericht vorliegend fest, insbe- sondere angesichts des intakten Familienlebens des Beschuldigten mit seiner Ehe- frau und mit seiner minderjährigen Tochter sei von einem schweren persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen. Es bemängelte weiter, es fehle dem ersten Urteil des Obergerichts an Feststellungen bezüglich der Zumutbarkeit eines allfälligen Wegzugs der Ehefrau des Beschuldigten und dessen Tochter nach Costa Rica; namentlich sei unklar, ob die Ehefrau des Beschuldigten überhaupt Spanisch spreche und welche Beziehungen sie, abgesehen von einer Reise im Jahr 2017, zu Costa Rica pflege. Die Anordnung der Landesverweisung lasse sich somit nicht auf ihre Richtigkeit überprüfen. Das Obergericht habe keine rechts- genügende Interessensabwägung vorgenommen und sei seiner Begründungs- pflicht nicht genügend nachgekommen. Wie sich im Rahmen des Neubeurteilungsverfahrens gezeigt hat, haben sich beim Beschuldigten seit dem ersten oberinstanzlichen Verfahren diverse, in Bezug auf die Landesverweisung relevante Veränderungen ergeben. So haben der Beschul- 7 digte und seine Ehefrau am 12. Februar 2022 ein zweites gemeinsames Kind, J.________, bekommen (pag. 1020). Die Ehegatten haben sich per März 2023 ge- trennt und die diesbezüglichen Modalitäten später in einer Trennungsvereinbarung festgehalten (pag. 1063 ff.). Auch etwa bezüglich Weiterbildung, den sprachlichen Fähigkeiten und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten haben sich Verände- rungen ergeben. Es handelt sich dabei um (vor Obergericht) zulässige echte No- ven, die im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren zu berücksichtigen sind. Dies mitunter bereits deshalb, weil im Rechtsmittelverfahren und folglich auch in einem Rückweisungsverfahren der Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatz gilt und neue Beweise auch im Berufungsverfahren grundsätzlich jederzeit zulässig sind (BGE 143 IV 214 E. 5.4 mit Hinweisen). Ausserdem wurde vorliegend vom Bun- desgericht der Sachverhalt, soweit für die Beurteilung der Landesverweisung von Relevanz, noch nicht verbindlich festgestellt. Vielmehr hat das Bundesgericht er- wogen, dass noch notwendige Feststellungen, etwa betreffend die Frage der Zu- mutbarkeit des Wegzugs der Kernfamilie des Beschuldigten nach Costa Rica, fehl- ten. Somit ist der Sachverhalt, soweit in Bezug auf die Landesverweisung relevant, im Rückweisungsverfahren vor dem Obergericht auch aus diesem Grund einer Neubeurteilung zugänglich. Mit Blick auf die erwähnten Neuerungen ist bei der vor- liegenden Neubeurteilung der Landesverweisung nicht nur die Interessenabwä- gung, sondern auch die Härtefallprüfung – soweit sich diesbezüglich Anpassungen aufdrängen – einer erneuten Überprüfung zu unterziehen. Das erste oberinstanzliche Urteil ist einzig vom Beschuldigten an das Bundesgericht weitergezogen worden. Nach ständiger Rechtsprechung folgt aus der Bindung an die Parteibegehren ein Verbot der reformatio in peius nach bundesgerichtlicher Rückweisung (BGE 135 IV 87 E. 6, BGE 141 II 353 E. 2, BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_1047/2017 vom 17. November 2017). Demnach darf das Urteil des Obergerichts vom 17. Juni 2021 nicht zu Ungunsten des Beschuldigten, der als einzige Partei Beschwerde ans Bundesgericht geführt hatte, abgeändert werden. II. Landesverweisung 8. Allgemeine Grundlagen der obligatorischen Landesverweisung; Auslände- reigenschaft und Katalogstraftat Das Bundesgericht hat die massgebenden rechtlichen Grundlagen in E. 6.3 des Ur- teils 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 eingehend dargelegt. Darauf wird vorab ver- wiesen (pag. 991 ff.). Ergänzend wird an den entsprechenden Stellen auf seither ergangene oder zusätzlich relevante Rechtsprechung eingegangen. Dass der Beschuldigte Ausländer i.S.v. Art. 66a Abs. 1 StGB ist und wegen einer Katalogstraftat nach Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB verurteilt wurde, was in der Regel die obligatorische Landesverweisung nach sich zieht, ist unbestritten. 8 9. Härtefallprüfung 9.1 Erwägungen des Bundesgerichts Das Bundesgericht schützte in seinem Entscheid vom 5. Mai 2023 die Erwägungen des Obergerichts im ersten oberinstanzlichen Urteil bezüglich Prüfung eines schweren persönlichen Härtefalls, soweit die Ausführungen zur Anwesenheitsdauer in der Schweiz, zum Gesundheitszustand, zur wirtschaftlichen und gesellschaftli- chen Integration sowie zu den Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Heimatland betreffend (E. 6.7.1-6.7.4 des Urteils des Bundesgerichts vom 5. Mai 2023, pag. 997 f.). Mit Blick auf die familiären Verhältnisse kam das Bundesgericht hin- gegen – anders als das Obergericht im ersten oberinstanzlichen Verfahren – zum Schluss, es liege ein schwerer persönlicher Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB vor. Dies aufgrund des intakten Familienlebens des Beschuldigten mit seiner Ehe- frau und seiner minderjährigen Tochter (beide mit schweizerischer Staatsbürger- schaft, E. 6.7.5 des Urteils des Bundesgerichts vom 5. Mai 2023, pag. 998 f.). 9.2 Erwägungen der Kammer Aus den Beweisergänzungen im Neubeurteilungsverfahren ergaben sich teils neue Erkenntnisse bzw. Veränderungen der Lebensumstände des Beschuldigten im Vergleich zum ersten oberinstanzlichen Verfahren und zum bundesgerichtlichen Verfahren. Nachfolgend wird daher nochmals auf die einzelnen Kriterien zur Prü- fung eines schweren persönlichen Härtefalls unter Einbezug dieser Neuerungen eingegangen. 9.2.1 Anwesenheitsdauer in der Schweiz, persönliche und wirtschaftliche Integration Der Beschuldigte wurde am A.________ 1992 in Costa Rica geboren. Er ist dort bei seiner Familie aufgewachsen und hat die Primar- und Sekundarschule besucht. Seine spätere Ehefrau, H.________, eine Schweizerin, lernte er 2011 kennen, als sie einen Sprachaufenthalt in Costa Rica machte; seine Familie beherbergte als Gastfamilie SprachschülerInnen. Nach mehreren gegenseitigen Besuchen in deren jeweiligen Heimatländern beschlossen die beiden, zu heiraten. Der Beschuldigte reiste hierfür am 30. Mai 2012, also mit noch nicht ganz 20 Jahren, erneut in die Schweiz ein; die Eheschliessung erfolgte am 18. Juli 2012 (vgl. pag. 1087 ff., pag. 1099 Z. 36 ff. und pag. 1100 Z. 1 ff.). Die Aufenthaltsbewilligung (B-Ausweis) des Beschuldigten wurde am 4. Juli 2017 in eine Niederlassungsbewilligung (C- Ausweis) umgewandelt, wobei das Verlängerungsverfahren derzeit aufgrund des hängigen Strafverfahrens sistiert ist (vgl. pag. 1049). In der Schweiz absolvierte er ab dem Jahr 2014 die Berufslehre als Koch im K.________ (Gastgewerbebetreib) in L.________ (Ortschaft). Direkt nach dem Lehrabschluss im Sommer 2017 wech- selte er ins M.________ (Gastgewerbebetreib); dieses Anstellungsverhältnis wurde aufgrund des Vorfalls, welches dem vorliegenden Strafverfahren zu Grunde liegt, im Juli 2018 gekündigt. Seit November 2018 hat er wieder eine unbefristete Voll- zeitstelle als Koch im N.________ (Gastgewerbebetreib) in O.________ (Orts- chaft), wo er seit September 2023 die Funktion als Junior Sous-Chef übernommen hat. Rund um die Neubeurteilungsverhandlung fanden die Abschlussprüfungen der Weiterbildung zum Chefkoch/Küchenchef (eidgenössischer Fachausweis) statt (pag. 1088 ff., pag. 1109 Z. 1 ff. und pag. 1021). Der Beschuldigte verdient aktuell 9 monatlich netto CHF 5'091.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn) und leistet hiervon mo- natlich CHF 3'400.00 als Kinderunterhaltsbeiträge sowie Ratenzahlungen von CHF 100.00 an die GSI für von dieser bevorschusste, gestützt auf das Bundesge- setz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) erbrachte Leistungen gegenüber D.________ (vgl. pag. 1092 f., pag. 1063 ff. und pag. 1124 ff.). Bei Letz- terem handelt es sich denn auch um die einzigen Schulden des Beschuldigten; diese stehen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren (Genugtu- ung sowie Parteientschädigung an das Opfer; insgesamt CHF 30'859.65). Festzu- halten ist weiter, dass sich der Beschuldigte seit der verfahrensgegenständlichen Schändung und sexuellen Belästigung vom 26. Mai 2018, mithin seit über 6 Jah- ren, wenn auch unter dem Eindruck des laufenden Strafverfahrens, wohlverhalten hat und auch davor nie strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (vgl. pag. 1094). Seine – aufgrund der vielen Arbeit und Weiterbildungen zeitlich limitierte – Freizeit verbringt der Beschuldigte am liebsten mit seinen Kindern. Auch treibt er gerne Sport. Sodann spiele er ein wenig Gitarre und lese ab und zu ein Buch. Aufgrund der Trennung von seiner Ehefrau hat er einen Teil der gemeinsamen Freunde ver- loren bzw. sieht er diese nicht mehr (vgl. pag. 1090 und pag. 1110 Z. 17 ff.). Seit der Trennung wohnt der Beschuldigte bei einem Onkel und einer Tante seiner Ehe- frau (vgl. pag. 1063 und pag. 1103 Z. 14 ff.; mehr zu den familiären Verhältnissen hiernach, Ziff. 9.2.2). Der Beschuldigte spricht und versteht mittlerweile gut Schweizerdeutsch, sodass die Neubeurteilungsverhandlung in dieser Sprache durchgeführt werden konnte und die Übersetzerin nicht in Anspruch genommen zu werden brauchte (vgl. pag. 1097 ff.) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte, der seine knapp 20 ers- ten (und damit prägenden) Lebensjahre in Costa Rica verbracht hat, mittlerweile seit gut 12 Jahren in der Schweiz lebt, hier eine Familie mit einer Schweizerin ge- gründet (mehr hierzu sogleich) und sich persönlich und wirtschaftlich gut integriert hat. Der Grad der Integration hat sich im Vergleich zur ersten oberinstanzlichen Verhandlung nochmals erhöht, was angesichts des seither vergangenen Zeitab- laufs auch zu erwarten war. 9.2.2 Familiäre Verhältnisse Wie bereits erwähnt, war der Beschuldigte im Zeitpunkt der Neubeurteilungsver- handlung seit mittlerweile fast 12 Jahren mit der Schweizerin H.________ verheira- tet, wobei die beiden sich im März 2023 getrennt haben (vgl. pag. 1063). Die Ehe- frau hat im März 2024 wieder ihren Ledignamen angenommen, und auch die Kin- der heissen nun H.________ und nicht mehr G.________ (vgl. pag. 1063, pag. 1099 Z. 22 ff. und pag. 1104 Z. 32 ff.). Eine Scheidung sei jedoch noch nicht the- matisiert worden (vgl. pag. 1090 und pag. 1105 Z. 16 f.). Die Ehegatten haben zwei gemeinsame Töchter; P.________, geb. 27. Juli 2019, und J.________, geb. 12. Februar 2022, welche unter ihrer gemeinsamen elterlichen Sorge, jedoch unter der Obhut der Kindsmutter stehen (pag. 1020 und pag. 1063). Die ältere Tochter be- sucht seit Sommer 2024 den Kindergarten. Der Beschuldigte übt sein Besuchs- recht häufig aus; gemäss Zeugenaussage von H.________ anlässlich der Neube- 10 urteilungsverhandlung entspricht das in der Trennungsvereinbarung vom 7./8. Mai 2024 festgehaltene Besuchsrecht von jeweils zwei Wochenenden im Monat und zusätzlich vier bis fünf Abenden pro Monat unter der Woche dem Minimum, das ef- fektiv gelebt werde. Die Wahrnehmung des Besuchsrechts hänge davon ab, wie oft der Beschuldigte frei bekomme; es komme durchaus auch zu sechs Abenden pro Monat, in welchen er die Kinder betreue. Beide Elternteile wollen, dass er so viel Zeit wie möglich mit den Kindern verbringen kann (vgl. pag. 1064 und pag. 1104 Z. 21 ff.). Die Familie praktiziert das sog. Nestmodell, d.h. die Kinder sind immer in der Familienwohnung am Q.________ (Adresse), wo sie aufgewachsen sind. Sie leben dort mit ihrer Mutter zusammen. Während der Besuche des Beschuldigten, der zu diesem Zweck zu den Kindern in die Familienwohnung kommt, hält sich die Kindsmutter bei ihren Eltern auf (vgl. pag. 1113 Z. 18 ff.). Der Beschuldigte über- nachtet dabei teils auch in der Familienwohnung (vgl. pag. 1090, pag. 1103 Z. 27 ff. und pag. 1114 Z. 2 ff.). Ansonsten wohnt er derzeit (jedenfalls bis zur Neubeurtei- lungsverhandlung), wie bereits erwähnt, bei der Familie R.________ in S.________ (Ortschaft); es handelt sich dabei um den Onkel und die Tante von H.________. Die – recht erheblichen – Kinderunterhaltsbeiträge von anfänglich monatlich CHF 3'300.00, seit April 2024 monatlich CHF 3'400.00, bezahlt der Beschuldigte of- fenbar zuverlässig (vgl. pag. 1066 ff. und pag. 1103 Z. 42 ff.). Wie beide Ehegatten anlässlich der Neubeurteilungsverhandlung ausgesagt haben, haben sie nach wie vor ein gutes Verhältnis, was auch deutlich spürbar war. So gab H.________ zu Protokoll, auch heute noch zu 100% hinter dem Beschuldigten zu stehen, sich immer noch sehr gut mit ihm zu verstehen und dass er immer einer der wichtigsten Menschen in ihrem Leben sein werde (pag. 1100 Z. 42 und pag. 1102 Z. 18 f.). Die Trennung erfolgte offenbar primär aufgrund der langjährigen Be- lastungssituation angesichts des Strafverfahrens und der damit verbundenen Un- gewissheit über die Zukunft sowie aufgrund der vielen Arbeit des Beschuldigten und dessen Weiterbildungen (vgl. pag. 1090, pag. 1102 Z. 17 ff. und pag. 1110 Z. 29 ff.). Für beide Elternteile steht das Wohlergehen der gemeinsamen Kinder im Vordergrund; diese sind ihnen offensichtlich sehr wichtig. Der Beschuldigte nimmt sein Besuchsrecht trotz unregelmässiger Arbeitszeiten so oft wie möglich wahr. Er ist Vater mit Leib und Seele und liebt seine Kinder über alles. Dies war nicht nur den Aussagen von H.________ zu entnehmen, sondern für das Gericht anlässlich der Neubeurteilungsverhandlung auch klar ersichtlich, als der Beschuldigte von seinen Kindern erzählte und was er alles mit ihnen macht und unternimmt (pag. 1105 Z. 23 ff., pag. 1112 Z. 31 ff., pag. 1113 Z. 18 ff. und pag. 1114 Z. 2 ff.). Seine Augen begannen dabei zu leuchten, und die geschilderten gemeinsamen Tätigkeiten und Tages- bzw. Nachtabläufe beschrieb er sehr plastisch und glaub- haft. Die Kinder lieben ihren Vater offenbar auch sehr; gemäss H.________ freuen sie sich jedes Mal riesig, wenn er kommt, und vermissen ihn, wenn er nicht da ist (pag. 1105 Z. 25 ff.). Auch seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber den Kin- dern nimmt er wie gesagt wahr. Dass H.________ im Falle einer Landesverweisung des Beschuldigten zusammen mit den Kindern nach Costa Rica ziehen würde, wäre zwar möglich, ist angesichts der nunmehr erfolgten Trennung aber wenig wahrscheinlich. Zwar spricht sie auf- grund ihres Sprachaufenthalts 2011 in Costa Rica sehr gut Spanisch und war 11 schon mehrmals dort, weshalb sie mit dem Land vertraut ist und insbesondere auch die Familie des Beschuldigten gut kennt. Zuletzt war sie im Jahr 2017 in Cos- ta Rica und die Kinder sind in einem anpassungsfähigen Alter (pag. 1100 Z. 5 ff.). Allerdings ist H.________ Schweizerin und die beiden Kinder haben ebenfalls das Schweizer Bürgerrecht. Sie hat ihre Familie, Freunde und Teilzeitarbeitsstelle hier. Angesprochen darauf, ob sie dem Beschuldigten im Fall einer Landesverweisung nach Costa Rica folgen würde, hielt sie fest, das sei sehr schwierig. Das Leben dort sei nicht schön. Sie könne es nicht genau beantworten (pag. 1103 Z. 1 ff.). Betref- fend die Verhältnisse in Costa Rica erklärte H.________, es sei etwas anderes, das Land als Tourist zu besuchen, oder dort zu leben. Es sei kriminell und sehr arm; man kämpfe, um zu überleben (pag. 1105 Z. 35 ff.). Eine Landesverweisung des Beschuldigten würde somit wahrscheinlich auch eine grössere räumliche Tren- nung von seinen Kindern bedeuten. 9.2.3 Möglichkeit der Wiedereingliederung im Heimatstaat, Gesundheitszustand Wie bereits erwähnt, ist der Beschuldigte in Costa Rica aufgewachsen und hat das Land erst mit knapp 20 Jahren verlassen; die prägenden Kindheits- und Adoles- zenzjahre hat er also dort verbracht. Entsprechend spricht er die Sprache bestens und ist auch mit der Kultur vertraut. Er war zuletzt im Jahr 2017 in Costa Rica, wo seine Eltern und Geschwister leben. Mit seinen Eltern habe er sporadisch telefoni- schen Kontakt, ansonsten pflege er dort keine Beziehungen mehr (pag. 1110 Z. 35 ff. und pag. 1111 Z. 25 ff.). Als in der Schweiz ausgebildeter Chefkoch sollte es ihm möglich sein, in Costa Rica eine Arbeitsstelle zu finden. Eine Wiedereinglie- derung erscheint daher grundsätzlich gut möglich, was auch das ABEV in seinem Bericht so sieht (vgl. pag. 1050). Zum Gesundheitszustand des Beschuldigten ist dem Leumundsbericht zu entneh- men, dass ihn das laufende Strafverfahren psychisch sehr belaste und bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden sei; er befinde sich ak- tuell bei einem Psychologen in Behandlung. Aufgrund des Vorgefallenen habe er das Vertrauen in Menschen verloren (pag. 1090). Anlässlich der Neubeurteilungs- verhandlung führte er auf Fragen hierzu aus, dass die posttraumatische Belas- tungsstörung mit dem Strafverfahren bzw. der damaligen Anzeige zusammenhän- ge. Er habe manchmal Panikattacken; manchmal sei ihm extrem schwindlig und er habe Flashbacks. Auch die Ausdauer im Kopf sei nicht mehr dieselbe. Weiter habe er aufgrund des Strafverfahrens an Appetitmangel gelitten und von 80 kg auf 65 kg abgenommen. Er habe Angst, dass er irgendwann plötzlich wegen nichts angezeigt werde, oder dass er etwas falsch mache. Auch die Ungewissheit bezüglich einer allfälligen Landesverweisung bedrücke ihn, insbesondere mit Blick auf seine Kin- der, die alles für ihn seien. Medikamente nehme er keine. Die psychologische Be- handlung sehe er als eine Art Krücke; er wolle, dass sein psychologischer Zustand gut sei (pag. 1107 Z. 28 ff. und pag. 1108 Z. 1 ff.). Es bestehen jedoch keine Hin- weise darauf und wird vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht, dass die Weiterführung einer Psychotherapie in Costa Rica nicht möglich oder die medizini- sche Versorgung, soweit für ihn relevant, unzureichend wäre. 12 9.2.4 Gesamtwürdigung und Fazit Insgesamt ist festzuhalten, dass seit dem ersten oberinstanzlichen Verfahren eini- ge positive Entwicklungen stattgefunden haben. So sind die Sprachkenntnisse und die Integration des Beschuldigten noch besser geworden und er hat sich nun über eine noch längere Zeitspanne straffrei gezeigt. In Bezug auf die familiären Verhält- nisse ist zunächst ein weiteres Kind hinzugekommen, später ist es zur Trennung des Beschuldigten und seiner Ehefrau gekommen. Der Beschuldigte nimmt sein Besuchsrecht aber regelmässig wahr und leistet auch die Kinderunterhaltszahlun- gen zuverlässig. Er ist für die beiden Kinder fraglos nach wie vor eine wichtige Be- zugsperson. Seine Ehefrau und die Kinder verfügen über das Schweizer Bürger- recht und damit ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Aufgrund der Trennung ist zwar möglich, aber eher unwahrscheinlich, dass die Ehefrau des Be- schuldigten diesem zusammen mit den Kindern, welche zurzeit mit ihr in der Fami- lienwohnung leben, nach Costa Rica folgen würde. Die Landesverweisung des Be- schuldigten würde somit wahrscheinlich auch eine grössere räumliche Trennung von seinen Kindern bedeuten und damit auch Letztere stark tangieren. Insbesonde- re mit Blick auf die familiäre Situation des Beschuldigten ist somit auch unter Ein- bezug der veränderten Verhältnisse ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen. 10. Interessenabwägung Der Beschwerdeführer wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 verurteilt. Bereits bei einer Ver- urteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr («Zweijahresregel») bedarf es ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffe- nen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Auswei- sung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich selbst bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin und gemeinsamen Kindern («Reneja-Praxis», BGE 135 II 377 E. 4.4; Urteil 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.3.5). Der Beschuldigte wurde der Schändung und der sexuellen Belästigung schuldig er- klärt. Das Verschulden bei der Schändung wurde als gerade noch leicht bis mittel- schwer qualifiziert. Konkret erachtete das Obergericht – was vom Bundesgericht geschützt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 2) – bezüglich der Schändung folgenden Sachverhalt als erwiesen (S. 28 der ersten oberinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 856; Ergänzung in Eckigen Klammern von der Kammer des Neubeurteilungsverfahrens): Obwohl der Beschuldigte die Möglichkeit gehabt hätte, mit seinem Fahrrad noch den kurzen Weg nach Hause zu fahren, zog er es vor, den beiden Frauen ins Zimmer von C.________ im Personal- haus zu folgen, dies in der Absicht dort zu nächtigen. Die beiden Frauen erlaubten dem Beschuldigten zwar im selben Zimmer zu übernachten, dies allerdings nur unter der Bedingung, dass der Beschul- digte auf einem Mätteli am Boden schläft. Als die beiden Frauen jedoch eingeschlafen waren, legte sich der Beschuldigte zu ihnen ins Bett und zog der Straf- und Zivilklägerin [D.________] Unterhose und Pyjamahose aus. Ob er ihr auch die Socken auszog, ist nicht von Bedeutung für das nachfolgen- de Geschehen. Tatsache ist, dass die Socken gemäss glaubhafter Aussage von C.________ mit der Unterwäsche der Straf- und Zivilklägerin neben dem Bett lagen, als C.________ in der Nacht erwach- te und die Bettseite wechselte, die Straf- und Zivilklägerin mithin im Intimbereich nackt war. Letzteres 13 obwohl sie ihre Periode hatte. Entweder kurz davor oder unmittelbar danach zog der Beschuldigte auch seine Hose aus, drehte die schlafende Straf- und Zivilklägerin auf den Rücken, legte sich auf sie und drang mit seinem Penis vaginal in sie ein. Die alkoholisierte und tief schlafende Straf- und Zivil- klägerin bekam davon nichts mit und zeigte entsprechend keinerlei Reaktion, insbesondere sagte sie nichts und bewegte sie sich nicht – eine Reaktion war in ihrem Zustand nicht möglich. Der Beschul- digte nahm wahr, dass die Straf- und Zivilklägerin schlief und sich nicht zur Wehr setzten konnte. Dennoch hat er zur Befriedigung seines Lustempfindens den Beischlaf an der schlafenden Straf- und Zivilklägerin vollzogen. Schliesslich ist auch beweismässig erstellt, dass die Straf- und Zivilklägerin keinen Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten wollte und den Beschuldigten in keinerlei Hinsicht sexuell provoziert hatte. Die Handlungen des Beschuldigten führten beim Opfer zu erheblichen psychischen Problemen. D.________ musste aufgrund des Vorfalls ihre Arbeitsstelle aufgeben und arbeitete in der Folge acht Monate lang nicht. Sie hatte ausserdem Mühe im Kontakt mit Menschen, Angst das Haus zu verlassen und in die Stadt zu gehen, litt unter Schlafstörungen und Albträumen (pag. 97 Z. 257 ff., pag. 433 Z. 1 ff.; vgl. insbesondere auch den erstinstanzlich eingereichten Therapiebericht vom 9. De- zember 2019 [pag. 465 ff.] sowie den ergänzenden Therapiebericht vom 23. April 2020 [pag. 653 ff.]). Sie litt, jedenfalls bis zur ersten oberinstanzlichen Berufungs- verhandlung, nach wie vor stark unter dem Vertrauensmissbrauch durch den Be- schuldigten, welcher im selben Betrieb wie sie gearbeitet hatte, welchem sie ver- traut hatte und welchen sie als guten Arbeitskollegen bezeichnete (vgl. insbes. pag. 97 Z. 268 ff.), sowie unter der Tatsache, dass sie sich selbst nicht erinnern kann und aufgrund dessen nie vollständige Gewissheit erlangen wird, welche sexuellen Handlungen an ihr vorgenommen wurden (vgl. diesbezüglich pag. 433 Z. 5 f., Z. 33 f.). Auch durch die erlittene Amnesie sind die schweren Folgen für D.________ weniger auf den Akt an sich, als vielmehr vordergründig auf das Be- wusstsein über den massiven Vertrauensmissbrauch – das schamlose Ausnützen ihres Zustands – zurückzuführen. Es ist nicht anzunehmen, dass sich D.________ vollständig psychisch vom Vorfall erholt und dieser keine Folgen mehr für sie hätte; vielmehr ist davon auszugehen, dass sie auch weiterhin davon beeinträchtigt ist. Zusätzlich ins Gewicht fällt, dass der Geschlechtsverkehr ungeschützt vollzogen wurde (vgl. zum Ganzen S. 49 des ersten oberinstanzlichen Urteils, pag. 877). Wei- ter hat der Beschuldigte die Tat zwar nicht im Voraus geplant, er handelte aber dennoch zielstrebig und mit einer gewissen Raffinesse, als sich ihm die Gelegen- heit bot. So wartete er auf seiner Matratze ab, bis das Opfer und ihre Kollegin am Schlafen waren, bevor er sich gegen den von den Frauen ausdrücklich geäusser- ten Willen zu diesen ins Bett begab und sich hernach am Opfer verging. Dabei wusste der Beschuldigte genau, dass das Opfer keine sexuellen Handlungen ge- wollt hat. Auch zu berücksichtigen ist sodann, dass er am folgenden Morgen noch weitergemacht hat, indem er versuchte, D.________ zu umarmen und zu küssen und ihm dies mindestens einmal auch gelang, obschon D.________ ihm zu verste- hen gab, dass sie dies nicht wollte. Dies führte schliesslich zum – vom Bundesge- richt ebenfalls geschützten – Schuldspruch wegen sexueller Belästigung. Mit Blick auf die Art und Schwere der Straftaten kann zudem auch auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen des Obergerichts im ersten oberinstanzlichen Ver- fahren zur Strafzumessung verwiesen werden. Dabei wurde namentlich festgehal- 14 ten, dass der Beschuldigte mit dem am Opfer vollzogenen Geschlechtsverkehr eine Handlung vorgenommen hat, welche vom Unrechtsgehalt her mit einer Vergewalti- gung gemäss Art. 190 StGB vergleichbar ist. Das bei der Schändung fehlende Nötigungselement wird kompensiert durch das Ausnutzen eines Schwächezu- stands. Damit war die Strafe nicht wesentlich niedriger anzusetzen, als sie unter denselben Umständen für eine Vergewaltigung ausgesprochen worden wäre. Straferhöhend wurde gewichtet, dass die Handlungen des Beschuldigten beim Op- fer zu erheblichen psychischen Problemen führten (unter anderem zahlreiche Aversionen, Lust- und Antriebslosigkeit, extreme soziale Isolation, Verlassen der gemeinsamen Arbeitsstelle). Dass der Beschuldigte keine Gewalt anwendete und den Zustand des Opfers nicht selbst herbeigeführt hat, worauf Rechtsanwalt B.________ anlässlich der Neubeurteilungsverhandlung hinwies, wirkt sich nicht zu seinen Gunsten aus: Ersteres ist tatbestandsimmanent und Letzteres neutral zu werten. Die Art und Schwere der vom Beschuldigten begangenen Schändung ist somit als recht erheblich zu bezeichnen. Dies schlug sich einerseits in der verhängten Frei- heitsstrafe von 24 Monaten nieder; dabei handelt es sich entgegen der Ansicht des Beschuldigten auch nicht um eine Strafe im untersten, sondern im unteren Bereich des Strafrahmens. Andererseits schlug sich die Art und Schwere der Straftat auch in der dem Opfer gesprochenen Genugtuungssumme von CHF 10'000.00 nieder, welche auch von der Opferhilfe nicht beanstandet wurde und einer solchen bei ei- ner vergleichbaren Vergewaltigung entspricht. Legalprognostisch negativ zu werten ist sodann, dass der Beschuldigte sich offen- bar als Justizopfer sieht und die Taten nach wie vor abstreitet. So hat er – nach- dem er anfänglich abgestritten hatte, dass Geschlechtsverkehr stattgefunden hatte – den Geschlechtsverkehr zwar zugegeben, diesen aber dann bis zuletzt als ein- vernehmlich bzw. gar auf Initiative von D.________ hin stattfindend geschildert. Analoges gilt auch betreffend den Vorwurf der sexuellen Belästigung. Im Rahmen des Neubeurteilungsverfahrens erklärte er, seine posttraumatische Belastungs- störung habe ihren Grund in der Anzeige, welche zum vorliegenden Verfahren führ- te (vgl. pag. 1107 Z. 28 ff.). Die eigentliche Opferseite – jene von D.________ – blendet er mit seiner Haltung aus. Auch Reue und Einsicht sind demnach nicht auszumachen. Dass der Beschuldigte mit der GSI die Rückzahlung der von dieser gestützt auf das OHG für den Beschuldigten vorgeschossenen Zahlung an D.________ im Umfang von CHF 30'859.65 in monatlichen Raten à CHF 100.00 vereinbart hat (pag. 1124 ff.), ist zwar erfreulich, aber nicht als Reue oder Ent- schuldigung zu werten, denn zu dieser Rückerstattung ist er gesetzlich verpflichtet. Weiter ist zum Rückfallrisiko zwar zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte seit den – bereits über 6 Jahren zurückliegenden Taten – nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen; wenn auch unter dem Eindruck des noch laufenden Strafverfahrens. Allerdings ist festzuhalten, dass er die Taten damals trotz der sta- bilen Verhältnisse, in welchen er sich befand (mehrjährige Ehe, feste Arbeitsstelle etc.), beging. Der Beschuldigte befindet sich nach wie vor in beruflich stabilen Ver- hältnissen und hat mittlerweile auch Kinder, hingegen ist die Ehe nun getrennt. Mit- hin lebt er in ähnlich bzw. leicht weniger stabilen Verhältnissen wie damals, als ihn 15 diese Umstände nicht von Delinquenz abhalten konnten. Insgesamt ist ein geringes Rückfallrisiko somit nicht zu verneinen. Ein auch bloss geringes Rückfallrisiko kann für eine Landesverweisung genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt. Dass die Strafe bedingt ausgesprochen worden ist, spielt für die Einschätzung der Rückfall- gefahr im Rahmen der Prüfung der Landesverweisung keine Rolle, da im auslän- derrechtlichen Bereich ein strengerer Beurteilungsmassstab gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.3.2). Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung des Beschuldigten erheblich ist und es ausserordentlicher Um- stände bedürfte, damit das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegen würde. Dass der Beschul- digte bei einer Landesverweisung seinen finanziellen Verpflichtungen (gegenüber seinen Kindern und gegenüber der GSI) wohl nicht mehr bzw. nicht mehr im glei- chen Umfang nachkommen könnte, wie Rechtsanwalt B.________ vorbrachte, liegt zwar tatsächlich weder im öffentlichen noch im privaten Interesse. Jedoch müssen finanzielle Überlegungen angesichts der Schwere der Straftat(en) und den Konse- quenzen eines allfälligen Rückfalls hintanstehen. Die privaten Interessen des Beschuldigten ergeben sich weitgehend aus den Aus- führungen zum Härtefall. Im Vordergrund stehen dabei die im Rahmen des Be- suchsrechts gelebten familiären Verhältnisse zu seinen Töchtern. Zwar wäre ein Umzug der Ehefrau des Beschuldigten zusammen mit den Kindern nach Costa Ri- ca möglich. Jedoch ist aufgrund der Trennung eher nicht davon auszugehen, die Ehefrau des Beschuldigten werde mit diesem und den Kindern nach Costa Rica ziehen, obwohl sie das Land und die Leute kennt, sehr gut Spanisch spricht und die Kinder in einem anpassungsfähigen Alter sind. Der Kontakt des Beschuldigten zur Familie und die familiären Beziehungen liessen sich in gewissem Masse über (moderne) Kommunikationsmittel, Ferienbesuche und allenfalls über bewilligungs- fähige Kurzaufenthalte aufrecht erhalten (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_47/2022 vom 5. Juni 2023 E. 2.2.5 und 6B_1024/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.3). Eine solche Reduktion der Kontakte steht einer Landesverweisung gemäss der bundesgerichtlichen Praxis auch nicht per se entgegen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschuldigte und seine Ehefrau mittlerweile getrennt sind und die Hauptbetreuung der Töchter durch H.________ erfolgt; er selbst arbeitet 100% und seine Kontakte mit den Kindern beschränken sich auf das Besuchsrecht. Dass die Kinder unter gemeinsamer elter- licher Sorge stehen, ist, auch bei einer Trennung, der Regelfall. Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass der Beschuldigte sich grösste Mühe gibt mit seinen Kindern und ihnen ein toller Vater und eine wichtige Bezugsperson ist, sieht das Oberge- richt keine aussergewöhnlichen Umstände, die eine Abweichung von der oben zi- tierten «Zweijahresregel» gebieten würden. Selbst eine intakte familiäre Beziehung mit dem Ehepartner und den gemeinsamen Kindern – welche hier gerade nicht mehr vorliegt – bildet kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_399/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.3.3). 16 Die Wiedereingliederung des Beschuldigten in Costa Rica dürfte sich sodann rela- tiv problemlos gestalten. Er verbrachte dort die prägenden Jahre des Aufwachsens, Spanisch ist seine Muttersprache, er hat sich in der Schweiz zu einem versierten Koch ausbilden lassen und hat in Costa Rica nahe Verwandte (vgl. hierzu auch Ziff. 9.2.3 oben). Schliesslich ist festzuhalten, dass die seitens Rechtsanwalt B.________ im Rah- men des Neubeurteilungsverfahrens vorgebrachten Urteile des Bundesgerichts nicht verfangen. Im Urteil 6B_399/2021 vom 13. Juli 2022 wurde die ausgespro- chene Landesverweisung vom Bundesgericht geschützt. Im Urteil 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 erachtete das Bundesgericht den Verzicht der Vorinstanz auf eine Landesverweisung als unzulässig und wies die Sache zur Anordnung ei- ner Landesverweisung zurück. Das Urteil 6B_552/2021 vom 9. November 2022 be- trifft schliesslich einen Fall mit intakten familiären Verhältnissen (ungetrennte Ehe mit gemeinsamen Sorge- und Obhutsrecht über die gemeinsamen Kinder). Zudem wurde dieses Verfahren zur Treffung zusätzlicher tatsächlicher Feststellungen und zur weiteren Begründung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Alles in allem erachtet die Kammer das öffentliche Interesse an einer Landesver- weisung des Beschuldigten gegenüber dessen privaten Interessen an einem Ver- bleib in der Schweiz als überwiegend. 11. Fazit, Vollzugshindernisse und Dauer der Landesverweisung Der Beschuldigte ist somit des Landes zu verweisen. Es liegen derzeit keine Hinweise vor, welche dem Vollzug der Landesverweisung entgegenstehen würden (vgl. Bericht ABEV; pag. 1050). Auch das SEM hält fest, dass gemäss geltender Praxis der Asylbehörden eine Rückkehr in den Heimatstaat Costa Rica grundsätzlich zulässig, zumutbar und möglich sei (pag. 1086). Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt fünf bis fünfzehn Jahre (Art. 66a Abs. 1 StGB). Sie ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen und muss verhältnismässig sein (Urteile des Bundesgerichts 6B_1301/2023 vom 11. März 2024 E. 4.3, 6B_500/2023 vom 20. November 2023 E. 4.3.1 und 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1 f.; je mit Hinweisen). Vorliegend wurde der Beschuldigte hauptsächlich wegen Schändung schuldig er- klärt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Unter Berücksichtigung der Schwere der begangenen Anlasstat, des Verschuldens sowie der persönlichen Umstände des Beschuldigten erachtet die Kammer eine Dauer der Landesverweisung von 7 Jahren als angemessen. Das Argument von Rechts- anwalt B.________, wonach eine Landesverweisung von 7 Jahren nicht notwendig und damit auch nicht verhältnismässig sei, weil seit der Tat bereits mehr als 6 Jah- re zurückliege und der Beschuldigte sich in dieser Zeit nichts habe zu Schulden kommen lassen, überzeugt nicht. Zunächst ist das Wohlverhalten auch unter dem Eindruck des laufenden Strafverfahrens zu würdigen. Ausserdem wird eine Lan- desverweisung zwangsläufig immer erst am Ende des Strafverfahrens und damit zu einem späteren Zeitpunkt als dem Tatzeitpunkt ausgesprochen, sodass nach 17 diesem stets ein gewisser Zeitablauf vorliegt. Daraus kann nicht geschlossen wer- den, dass auf eine Landesverweisung zu verzichten wäre. 12. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem 12.1 Rechtliche Grundlagen Spricht das Gericht eine Landesverweisung aus, muss es bei Drittstaatsangehöri- gen zwingend auch darüber befinden, ob die Landesverweisung im Schengener In- formationssystem (SIS) auszuschreiben ist (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5). Das beur- teilt sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übe- reinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend SIS-Verordnung-Grenze). Im SIS können nur Drittstaatsangehörige ausgeschrieben werden. Darunter fallen Personen, die weder EU-Bürger noch Angehörige eines Drittstaats sind, der auf- grund von Übereinkommen zwischen der EU resp. der EU und ihren Mitgliedstaa- ten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits eine der Freizügigkeit der Bürger der EU gleichwertige Freizügigkeit geniessen (Art. 3 Ziff. 4 SIS- Verordnung-Grenze). Die Ausschreibung im SIS bedingt, dass die Ausschreibungsvoraussetzungen der Art. 21 und Art. 24 SIS-Verordnung-Grenze erfüllt sind. Sie muss auf einer nationa- len Ausschreibung beruhen, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht. Diese Entscheidung hat auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips zu erfolgen. Im Rahmen dieser Bewertung ist insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS-Verordnung-Grenze; BGE 147 IV 340 E. 4.8; Urteil des Bundesgerichts 7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.7.2). Das ist insbesondere der Fall bei einem Drittstaatsangehörigen, der in ei- nem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS- Verordnung-Grenze). Erforderlich ist weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstra- fe von mindestens einem Jahr noch ein Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Vielmehr genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht; damit wird dem in Art. 21 SIS-Verordnung-Grenze veran- kerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sind keine allzu hohen Anforde- rungen zu stellen. Es wird nicht verlangt, dass das «individuelle Verhalten der be- troffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefähr- dung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt». Es steht einer Ausschreibung im SIS daher beispielsweise nicht entgegen, wenn bei der Legal- 18 prognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgespro- chen wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_213/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 2.6.2). Ebenso wenig ist die Verurteilung zu einer «schweren» Straftat voraus- gesetzt. Es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ih- rer Gesamtheit von einer «gewissen» Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Li- nie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das üb- rige Verhalten der betroffenen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.8). Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 und Ziff. 2 SIS-Verord- nung-Grenze erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Diese zieht für die Dauer der Landesverweisung ein Verbot der Ein- reise in die Schweiz sowie ein Einreiseverbot für den ganzen Schengen-Raum nach sich (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3). 12.2 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Costa Rica und stammt damit aus ei- nem Drittstaat. Er kann sich nicht auf ein Freizügigkeitsrecht berufen. Mit vorliegendem Urteil wird er für 7 Jahre des Landes verwiesen. Es liegt somit ei- ne nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zuständigen In- stanz beruht. Der Beschuldigte wurde u.a. wegen Schändung schuldig gesprochen. Gemäss Art. 191 StGB wird eine solche Tat mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Das Höchstmass der Strafe beträgt somit offensichtlich mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe, womit die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS-Verordnung-Grenze erfüllt ist. Bezüglich Verhältnismässigkeit ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte be- ging eine Schändung, für welche Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB die obligatorische Lan- desverweisung vorsieht, sowie eine sexuelle Belästigung. Er wurde zwar nur ein- mal straffällig und hat sich seither nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Aller- dings handelt es sich um einen gravierenden Vorfall – ähnlich einer Vergewaltigung – und der Beschuldigte ist nicht einsichtig. Auch ist bloss, aber immerhin, von einer geringen Rückfallgefahr auszugehen, wobei bei einem solchen die hohen Rechts- güter der körperlichen Unversehrtheit und der sexuellen Freiheit betroffen wären. Auch das Strafmass von 2 Jahren Freiheitsstrafe zeigt die Schwere der von ihm begangenen Hauptstraftat. Im Lichte der zitierten Rechtsprechung reicht dies klare- rweise aus, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne der SIS-Verordnung-Grenze zu begründen. Zusammenfassend ist demnach eine Ausschreibung der Landesverweisung im SIS anzuordnen. III. Kosten und Entschädigung 13. Erstinstanzliche Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die be- 19 schuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden mit CHF 19'464.00 (95%) dem Be- schuldigten und CHF 1'024.40 dem Kanton Bern auferlegt. Das vorliegende Ver- fahren ändert an diesem Kostenschluss nichts und dieser ist zu bestätigen. 14. Oberinstanzliche Verfahrenskosten (inkl. Neubeurteilung) Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde ganz oder teilweise gut und weist es die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, so hat diese Instanz auch über die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens nach den Regeln von Art. 428 StPO und über diejeni- gen des ersten aufgehobenen Verfahrens nach Billigkeitsüberlegungen zu ent- scheiden, sofern sie bei ihrem neuen Kostenentscheid nicht an die rechtliche Beur- teilung des Bundesgerichts gebunden ist. Bei ihren Billigkeitsüberlegungen muss sich die Berufungsinstanz vom Grundsatz leiten lassen, dass die Partei, die den kassatorischen Entscheid des Bundesgerichts erwirkt hat, kostenmässig nicht schlechter gestellt wird, als wenn schon im ersten Verfahren im Sinne der bundes- gerichtlichen Erwägungen entschieden worden wäre (vgl. DOMEISEN, in: Basler Kommentar zur StPO, 3. Aufl. 2023, N 34 zu Art. 428). Die Kosten für das erste oberinstanzliche Verfahren wurden auf CHF 5'000.00 festgesetzt (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Das Neubeurteilungsverfahren war aufgrund des beschränkten Um- fangs weniger aufwändig und die Verfahrenskosten werden auf CHF 2'500.00 fest- gesetzt. Die Kosten für das erste oberinstanzliche Urteil, welches betreffend Landesverwei- sung aufgehoben worden ist, werden zu ¾, ausmachend CHF 3'750.00, dem Be- schuldigten, auferlegt und sind zu ¼, ausmachend CHF 1'250.00, vom Kanton Bern zu tragen (Art. 428 i.V.m. Art. 426 und Art. 423 StPO). Im Neubeurteilungsver- fahren unterliegt der Beschuldigte, weshalb ihm die gesamten Verfahrenskosten von CHF 2'500.00 auferlegt werden. 15. Entschädigungen Die Entschädigungen der ersten Instanz erfahren durch das Neubeurteilungsver- fahren keine Änderungen und sind zu bestätigen. Aufgrund des Neubeurteilungs- verfahrens gilt der Beschuldigte für das erste oberinstanzliche Verfahren neu zu ¾ als unterliegend, weshalb seine diesbezügliche Rück- und Differenzzahlungspflicht 75% beträgt. Für das Neubeurteilungsverfahren macht Rechtsanwalt B.________ mit Kostenno- te vom 27. Juni 2024 einen Zeitaufwand von insgesamt 29.2 Stunden nebst Ausla- gen und MWST geltend (pag. 1133 ff.). Auf die Geltendmachung des Aufwands der juristischen Praktikanten von 26.5 Stunden hat er verzichtet. Anlässlich der Ver- handlung erklärte er, die Betreuung seines Klienten sei sehr zeitintensiv gewesen. Der geltend gemachte Aufwand sei effektiv so angefallen, aber es sei ihm klar, 20 dass die Kostennote sehr hoch sei (pag. 1120). Angesichts des Umstands, dass Rechtsanwalt B.________ hinlänglich mit dem Fall vertraut war und es im Neube- urteilungsverfahren ausschliesslich noch um die Landesverweisung ging, erscheint der Kammer der geltend gemachte Aufwand – auch wenn nicht in Frage gestellt wird, dass dieser effektiv so angefallen ist – als zu hoch. Betreffend das Jahr 2023 erscheint der Kammer ein Aufwand von insgesamt 6 Stunden für die Kenntnisnah- me des Urteils, die Besprechung mit dem Beschuldigten sowie rechtliche Ab- klärungen angemessen. Im Jahr 2024 sind für die Vorbereitung der Verhandlung und die Besprechung mit dem Beschuldigten 8 Stunden, für die Hauptverhandlung 4 Stunden und für weitere Kontakte mit dem Beschuldigten 2 Stunden als ange- messener Aufwand zu entschädigen, insgesamt also 14 Stunden. Dies ergibt total eine Entschädigung von 20 Stunden, unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze der Jahre 2023 und 2024. Hinzu kommen die Auslagen, wo- bei die geltend gemachte Pauschale von 3 % nicht zu beanstanden ist. Die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten – die Differenzzahlungspflicht ist in der aktuellen Version von Art. 135 Abs. 4 StPO nicht mehr vorgesehen – besteht betreffend das amtliche Honorar für das Neubeurteilungsverfahren zufolge Unterliegens im vollen Umfang. IV. Weitere Verfügungen Das von A.________ erstellte DNA-Profil (PCN ________) sowie die von ihm erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzli- chen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. h des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfah- ren zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-Profil- Gesetz; SR 363]). 21 V. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. Januar 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der sexuellen Belästigung, angeblich begangen am 26. Mai 2018 in Bern z.N.v. C.________ [ehemals F.________] .________ (Ziff. I.2. erstinstanzliches Urteilsdispositiv); 2. Die Zivilforderung der ehemaligen Straf- und Zivilklägerin C.________ abgewiesen wurde (Ziff. III.2. erstinstanzliches Urteilsdispositiv); 3. Für die erstinstanzliche Beurteilung der beiden Zivilklagen keine Kosten ausgeschie- den wurden (Ziff. III.3. erstinstanzliches Urteilsdispositiv); 4. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt I.________, für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt wurde: Stunden Satz amtliche Entschädigung 11.11 200.00 CHF 2’222.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 38.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’260.40 CHF 174.05 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’434.45 Wobei der Kanton Bern Rechtsanwalt I.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 2’434.45 entschädigt (Ziff. IV.1. erstinstanzliches Urteilsdisposi- tiv); 5. Rechtsanwalt I.________ aus dem Mandat der amtlichen Verteidigung von A.________ entlassen wurde (Ziff. IV.2. erstinstanzliches Urteilsdispositiv); 6. Folgende Gegenstände zur Vernichtung eingezogen wurden (Art. 69 StGB; Ziff. V.1. erstinstanzliches Urteilsdispositiv): - 1 Fixleintuch, - 1 Molton weiss, - 1 Pyjamahose, weiss mit grauen Streifen, - 1 Hose, dunkelblau, «Zebra» Grösse XL, - 1 BH, blau, «H&M» Grösse 75A, - 1 Unterhose schwarz/weiss gemustert, «Victoria Secret», - 1 Träger-Shirt blau/weiss gestreift «Basic» Grösse XS. 22 II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Schändung, begangen am 26. Mai 2018 in Bern z.N.v. D.________; 2. der sexuellen Belästigung, begangen am 26. Mai 2018 in Bern z.N.v. D.________ und in Anwendung der Artikel 40, 42 Abs. 1, 47, 51, 106, 191, 198 StGB, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1, 433, 436 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Der Vollzug wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die ausgestandene Polizeihaft von einem Tag wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. 3. Zu einer Landesverweisung von 7 Jahren. 4. Zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfah- renskosten, bestimmt auf CHF 19’464.00 (95% der gesamten erstinstanzlichen Ver- fahrenskosten; exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung). 5. Zur Bezahlung der auf A.________ entfallenden Verfahrenskosten des ersten obe- rinstanzlichen Verfahrens, bestimmt auf CHF 3’750.00 (75% der gesamten Verfah- renskosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens; exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung). 6. Zur Bezahlung der Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens, bestimmt auf CHF 2’500.00 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung). 7. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 12’638.85 an die ehemalige Straf- und Zivilklägerin D.________ für deren Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren. 8. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 8’432.15 an die ehemalige Straf- und Zivilklägerin D.________ für deren Aufwendungen im ersten oberinstanzlichen Verfahren. 23 III. 1. Die auf den in Rechtskraft erwachsenen Freispruch (Ziff. I.1.) entfallenden 5% der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1’024.40, sind vom Kanton Bern zu tragen. 2. Die Verfahrenskosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens sind im Umfang von 25%, ausmachend CHF 1’250.00, vom Kanton Bern zu tragen. IV. A.________ wird im Zivilpunkt in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 2’360.55 Schadenersatz, zuzüglich 5 % Zins seit dem 13. April 2019 an die ehemalige Straf- und Zivilklägerin D.________. 2. Zur Bezahlung von CHF 10’000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 26. Mai 2018 an die ehemalige Straf- und Zivilklägerin D.________. 3. Für die oberinstanzliche Beurteilung des Zivilpunktes werden keine Kosten ausge- schieden. V. 1. A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt I.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren ausgerichtete Ent- schädigung von insgesamt CHF 2’434.45 (vgl. Ziff. I.4.) im Umfang von 95%, ausma- chend CHF 2’312.70, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wird für das erste oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 30.35 200.00 CHF 6’070.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 236.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’306.10 CHF 485.55 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’791.65 volles Honorar CHF 7’587.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 236.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7’823.60 CHF 602.40 Total CHF 8’426.00 nachforderbarer Betrag CHF 1’634.35 24 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erste oberinstanzliche Verfahren ausge- richtete Entschädigung von insgesamt CHF 6’791.65 im Umfang von 75%, ausma- chend CHF 5’093.75, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 75% der Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1’225.75, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wird für das Neubeurteilungsverfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 6.00 200.00 CHF 1’200.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 36.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’236.00 CHF 95.15 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’331.15 Leistungen ab 1.1.2024 StundenSatz amtliche Entschädigung 14.00 200.00 CHF 2’800.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 84.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 2’884.00 CHF 233.60 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’117.60 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4’448.75. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 4’448.75 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Weiter wird verfügt: 1. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 2. Das von A.________ erstellte DNA-Profil (PCN ________) sowie die erhobenen bio- metrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. h DNA-Profil-Gesetz). 25 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Staf- und Zivilklägerin D.________, v.d. Rechtsanwältin E.________ - der Vorinstanz (Dispositiv und Begründung; sofort) - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV, Migrationsdienst des Kantons Bern; Dispositiv vorab zur Information, unter Hinweis, dass die Landes- verweisung noch nicht vollstreckbar ist; schriftliche Urteilsbegründung nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 27. Juni 2024 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 20. Februar 2025) Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Zybach (Rechtsmittelbelehrung siehe nächste Seite) Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 26