auferlegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschuldigten keine Entschädigung zu (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 10 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 4. Juni 2022 um 16:55 Uhr in Kandergrund, E.________strasse, durch Überschreiten der allgemeinen, fahrzeugbedingten oder signalisierten Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit innerorts um 17 km/h, und in Anwendung der Artikel