13. Allgemeine Ausführungen und Strafrahmen Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung korrekt ausgeführt. Darauf wird verwiesen (pag. 111 f.; S. 10 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist anzumerken, dass die Kognition der Kammer vorliegend auch bei der Überprüfung der Strafzumessung derjenigen des Bundesgerichts entspricht.