100 Abs. 1 SVG), ist auch der subjektive Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung erfüllt. Es sind sodann weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist 9 somit der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung