11. Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung Den Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) erfüllt, wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Für die hier relevanten Verkehrsregeln kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 110; S. 9 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).