Alleine die Möglichkeit, dass trotz der vorliegenden Indizien eine andere Person das Fahrzeug im fraglichen Zeitpunkt hätte lenken können, vermag noch keine Willkür zu begründen. Die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts erweist sich damit weder als offensichtlich unrichtig noch als auf einer Rechtsverletzung beruhend. Somit erachtet die Kammer den Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 21. November 2022 als erstellt. III. Rechtliche Würdigung