Insgesamt brachte der Beschuldigte lediglich in pauschaler Weise Gründe für die Nichtbeweisbarkeit seiner Schuld vor. Damit vermag er jedoch nicht darzutun, weshalb die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach er im angeklagten Zeitpunkt Lenker des betreffenden Fahrzeugs gewesen sei, im Ergebnis schlechterdings unhaltbar wäre. Alleine die Möglichkeit, dass trotz der vorliegenden Indizien eine andere Person das Fahrzeug im fraglichen Zeitpunkt hätte lenken können, vermag noch keine Willkür zu begründen.