Dies kann aber die Behörden nicht hindern, ihre gesetzliche Aufgabe wahrzunehmen. Zu prüfen ist in solchen Fällen nur noch, ob die Behörden wirksame Verteidigungsmöglichkeiten gewährt und das Beweismaterial gesetzmässig verwendet haben (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.3), was vorliegend offenkundig der Fall war. Insgesamt brachte der Beschuldigte lediglich in pauschaler Weise Gründe für die Nichtbeweisbarkeit seiner Schuld vor.