dass der Beschuldigte Angaben zum verantwortlichen Lenker machen könnte (pag. 109; S. 8 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden. Ferner begründen die vorinstanzlichen Erwägungen entgegen dem Einwand des Beschuldigten weder eine Verletzung der Unschuldsvermutung noch des Verbots des Selbstbelastungszwangs (sog. «nemo tenetur» Grundsatz). Diese Grundsätze hindern das Gericht nämlich ebenfalls nicht daran, die zur Entlastung vorgebrachte Behauptung des Beschuldigten, auch Familienmitglieder und Mitarbeiter hätten Zu-