__ AG, deren Inhaber und Geschäftsführer der Beschuldigte sei, lediglich über sechs Mitarbeiter verfüge, mache die initialen Angaben des Beschuldigten, wonach der Lenker des Geschäftsautos nicht habe ausfindig gemacht werden können und er nicht mehr wisse, wer an diesem Tag gefahren sei, nicht glaubhafter. Schliesslich kam die Vorinstanz zum zutreffenden Schluss, selbst wenn alle sechs Mitarbeiter der C.________ AG sowie die Familienmitglieder des Beschuldigten Zugang zum Auto hätten, wäre angesichts der aktenkundigen Radaraufnahmen davon auszugehen und angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu erwarten gewesen,