Dass die C.________ AG, deren Inhaber und Geschäftsführer der Beschuldigte sei, lediglich über sechs Mitarbeiter verfüge, mache die initialen Angaben des Beschuldigten, wonach der Lenker des Geschäftsautos nicht habe ausfindig gemacht werden können und er nicht mehr wisse, wer an diesem Tag gefahren sei, nicht glaubhafter.