Mit Blick auf die vom Beschuldigten gemachten Aussagen verfiel die Vorinstanz sodann nicht in Willkür, wenn sie beweiswürdigend festhielt, die pauschale Ausführung des Beschuldigten, es handle sich beim betreffenden Fahrzeug um ein Geschäftsauto, zu welchem «alle» Zugriff hätten, erscheine schlicht als Schutzbehauptung. Des Weiteren wies die Vorinstanz zu Recht auf die Widersprüchlichkeit der vom Beschuldigten gemachten Aussagen hin indem sie erwog, der Beschuldigte habe zunächst geltend gemacht, es handle sich beim Fahrzeug Maserati GT MC Stradale um ein Geschäftsauto, zu welchem «alle» Zugang hätten.