168 f. StPO). Mithin ist in der vorliegenden Konstellation kein Zeugnisverweigerungsrecht des Beschuldigten ersichtlich, das der Mitberücksichtigung seiner ausbleibenden Erklärung, wer von den sechs Mitarbeitenden sein Fahrzeug zur fraglichen Zeit gelenkt haben könnte, bei der Gewichtung der hiervor dargelegten belastenden Elemente entgegenstehen würde. Mit Blick auf die vom Beschuldigten gemachten Aussagen verfiel die Vorinstanz sodann nicht in Willkür, wenn sie beweiswürdigend festhielt, die pauschale Ausführung des Beschuldigten, es handle sich beim betreffenden Fahrzeug um ein Geschäftsauto, zu welchem «alle» Zugriff hätten, erscheine schlicht als Schutzbehauptung.