Entgegen der pauschalen Vorbringen des Beschuldigten, wonach er alle Mitarbeitenden aufgrund langjähriger Zusammenarbeit sehr gut kenne und zu ihnen ein sehr gutes Verhältnis pflege, weshalb eine Erklärung zu diesen sechs Personen als mögliche Lenker für ihn nicht zumutbar sei (pag. 173), begründen sehr gute, vertraute resp. freundschaftliche Verhältnisse oder Beziehungen kein Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund persönlicher Beziehungen (vgl. Art. 168 f. StPO).