Dieses (partielle) Schweigen durfte die Vorinstanz in ihre Beweiswürdigung einbeziehen, ohne dass sie dadurch Art. 113 StPO verletzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.2). Ergänzend ist hinsichtlich des vom Beschuldigten weiter geltend gemachten Zeugnisverweigerungsrechts daran zu erinnern, dass die Ehefrau des Beschuldigten als Lenkerin aufgrund des Radarfotos – wie hiervor dargelegt – ausgeschlossen werden kann. Der Beschuldigte sprach bloss pauschal davon, dass es sich um ein Geschäftsauto handle, welches «verschiedene Personen, vor allem Familienmitglieder» fahren würden (pag.