fahren sei, da das Auto eben verschiedene Leute fahren würden (pag. 84 Z. 22 f.). Der Beschuldigte nannte somit von sich aus seine Familienmitglieder und sechs Mitarbeitende pauschal als mögliche Täter, unterliess es dann aber trotz des auf ihm lastenden Halterindizes und den weiteren ihn belastenden Beweiselementen, diese zur Entlastung vorgebrachten Behauptungen näher zu substantiieren. Dieses (partielle) Schweigen durfte die Vorinstanz in ihre Beweiswürdigung einbeziehen, ohne dass sie dadurch Art. 113 StPO verletzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.2).