Nebst dem Halterindiz sprechen somit diverse weitere Indizien für die Täterschaft des Beschuldigten. Angesichts dieser Umstände wäre vom Beschuldigten mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts durchaus eine Erklärung zu erwarten gewesen, wer denn im Tatzeitpunkt konkret gefahren sein soll. Demgegenüber macht der Beschuldigte eine Verletzung seines Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechts geltend. Zwar trifft es zu, dass er durchaus Aussagen gemacht hat zur möglichen Täterschaft, indem er vorbrachte, «alle» bzw. auch Familienmitglieder würden das Fahrzeug benutzen (vgl. pag. 10 und pag. 84 Z. 18 ff.). Weiter gab er zu Protokoll, er habe ein Bild gesehen, wisse aber nicht, wer ge-