Vielmehr ist aufgrund der konkreten Umstände von einem Wochenendausflug des Beschuldigten mit seiner Ehefrau auszugehen. So erscheint es denn auch unglaubhaft, dass der Beschuldigte den betreffenden Maserati – welcher wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt einen Zeitwert von immerhin mind. CHF 68'000.00 aufweist – seinen Mitarbeitenden oder anderen Familienmitgliedern als seiner Ehefrau beliebig für Wochenendausflüge zur Verfügung stellen würde. Nebst dem Halterindiz sprechen somit diverse weitere Indizien für die Täterschaft des Beschuldigten.