6 demnach als materieller Halter des betreffenden Maserati, weshalb auf ihm grundsätzlich das Halterindiz lastet. Dem Beschuldigten ist zwar insofern beizupflichten, als sich die Täterschaft des Beschuldigten alleine gestützt auf die sich in den Akten befindenden Radaraufnahmen nicht mit Sicherheit beweisen lässt, da das Gesicht des Fahrzeuglenkers nicht eindeutig erkennbar ist. Gerade mit Blick auf die zweite Radaraufnahme (pag. 20) dürfte es sich beim Lenker jedoch mit grösster Wahrscheinlichkeit um eine männliche Person handeln.