Hinweise, wonach die AG nebst dem Beschuldigten durch eine weitere Person beherrscht würde, sind keine ersichtlich. Folglich verfügt der Beschuldigte über die Aktiven der C.________ AG und damit auch über deren Geschäftsfahrzeuge. Als Geschäftsführer und Inhaber der formellen Halterin C.________ AG gilt der Beschuldigte