2021 E. 2.3.2; 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2). Sich auf das Aussageverweigerungsrecht zu berufen oder die Möglichkeit ins Spiel zu bringen, nicht gefahren zu sein, hindert das Gericht nicht daran, eine Täterschaft anzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 6B_235/2021 vom 29. Juli 2021 E. 2.3.2; 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5). Wie bereits festgestellt ist als Halterin des betreffenden Maserati die C.________ AG eingetragen. Der Beschuldigte ist Geschäftsführer und Inhaber der – auf seinen Nachnamen lautenden – C.________ AG (vgl. pag. 84 Z. 28 f.). Hinweise, wonach die AG nebst dem Beschuldigten durch eine weitere Person beherrscht würde, sind keine ersichtlich.