Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass die Einwände des Beschuldigten die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht als willkürlich erscheinen lassen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf.