Beim vom Beschuldigten geführten Betrieb handle es sich um einen kleinen Betrieb. Der Beschuldigte kenne alle Mitarbeiter sehr gut und pflege zu ihnen ein sehr gutes Verhältnis, weshalb eine Erklärung seitens des Beschuldigten betreffend die sechs Mitarbeiter als mögliche Lenker unzumutbar sei. Zusammengefasst würden keine Indizien für die Täterschaft des Beschuldigten sprechen. Die Vorinstanz laste dem Beschuldigten weiter zu Unrecht an, er hätte den Verdacht, das Fahrzeug am 4. Juni 2022 gelenkt zu haben, entkräften müssen. Damit verstosse sie gegen die Grundsätze «in dubio pro reo» und «nemo tenetur se ipsum accusare» (pag. 147 f.).