Dadurch habe der Beschuldigte ein Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund persönlicher Beziehung nach Art. 168 StPO. Die Vorinstanz habe deshalb das Aussageverhalten des Beschuldigten bei der Gewichtung der belastenden Elemente nicht mitberücksichtigen und als Indiz der Täterschaft werten dürfen. An dem ändere die fehlende Erklärung betreffend den sechs Mitarbeitern als mögliche Lenker nichts. Beim vom Beschuldigten geführten Betrieb handle es sich um einen kleinen Betrieb.