Bei der fehlenden Mitwirkung sei jedoch bei der Berücksichtigung des Täterverhaltens grosse Zurückhaltung geboten, da sonst dem Grundrecht der Aussageverweigerung der Kerngehalt entzogen würde. Vorliegend sei nicht ersichtlich, weshalb das Täterverhalten trotz Aussageverweigerung gegen den Beschuldigten habe ausgelegt werden dürfen. Der Beschuldigte habe u.a. seine Familienmitglieder als mögliche Lenker genannt. Auf das Auto hätten vor allem Familienmitglieder Zugriff. Dadurch habe der Beschuldigte ein Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund persönlicher Beziehung nach Art.