Das Schweigen der beschuldigten Person dürfe in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht. Die fehlende Mitwirkung der beschuldigten Person im Strafverfahren dürfe demnach nur unter besonderen Umständen in die Beweiswürdigung miteinfliessen. Bei der fehlenden Mitwirkung sei jedoch bei der Berücksichtigung des Täterverhaltens grosse Zurückhaltung geboten, da sonst dem Grundrecht der Aussageverweigerung der Kerngehalt entzogen würde.