Die Vorinstanz habe jedoch das Schweigen des Beschuldigten in grundlegender Weise in ihre Beweiswürdigung einbezogen und ihren Beweisschluss willkürlich ohne weitere Indizien begründet. Der Beschuldigte habe von sich aus – neben seinen Familienmitgliedern – seine sechs Mitarbeiter als mögliche Lenker genannt. Er habe es also nicht unterlassen, entlastende Behauptungen vorzubringen. Das Schweigen der beschuldigten Person dürfe in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht.