9. Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung führt in der Berufungsbegründung vom 16. August 2023 namens des Beschuldigten zusammengefasst und im Wesentlichen aus, es bestünden unüberwindliche Zweifel, dass der Beschuldigte das betreffende Fahrzeug am 4. Juni 2022 um ca. 16:55 Uhr gefahren habe. Die Täterschaft des Beschuldigten könne anhand des Radarfotos nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen werden. Die Vorinstanz habe jedoch das Schweigen des Beschuldigten in grundlegender Weise in ihre Beweiswürdigung einbezogen und ihren Beweisschluss willkürlich ohne weitere Indizien begründet.