34), die Stellungnahme der Kantonspolizei Bern (pag. 72 f.), das Dokument IVZ Auskunft Administrativmassnahmen (pag. 79 und pag. 137) sowie das elektronische Messprotokoll RS-GS11, Me- 4 tas Nr. 15597 (pag. 90 f.) zur Verfügung. Des Weiteren liegen die polizeilichen Einvernahmen des Beschuldigten und seiner Ehefrau vom 14. Oktober 2022 (pag. 11 f. und pag. 15 f.) sowie die Einvernahme des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. April 2023 (pag. 83 ff.) vor.