Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder sogar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 143 IV 347 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1068/2019 vom 23. Juli 2020 E. 1.1). Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhalt-