5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschuldigte hat das Urteil der Vorinstanz vom 12. April 2023 vollumfänglich angefochten (pag. 142), weshalb die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen hat. Die Überprüfung erfolgt, weil ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des Verfahrens bildet, mit eingeschränkter Kognition: