3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Praxisgemäss ordnete die Verfahrensleitung im Hinblick auf das schriftliche Urteil die Einholung eines aktuellen Strafregisterauszugs, eines aktuellen Berichts über die wirtschaftlichen Verhältnisse sowie eines IVZ-Auszugs über den Beschuldigten an (pag. 130). Der aktuelle IVZ-Auszug datiert vom 2. August 2023 (pag. 137). Gemäss Verbal der Kantonspolizei Bern vom 26. Juli 2023 gab der Beschuldigte an, keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen machen zu wollen (pag. 135), weshalb auf die Erstellung des Berichts über die wirtschaftlichen Ver-