Gleichzeitig beantragte sie die Durchführung des schriftlichen Verfahrens (pag. 121 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 14. Juli 2023 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 128 f.). Mit Verfügung vom 18. Juli 2023 wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und der Beschuldigte zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung aufgefordert (pag. 129 ff.). Die Verteidigung reichte die schriftliche Berufungsbegründung mit Schreiben vom 16. August 2023 ein (pag. 139 ff.).