Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 259 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. Januar 2024 Besetzung Oberrichter Wuillemin (Präsident i.V.), Oberrichterin Schwende- ner, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Walthard Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Ein- zelgericht) vom 12. April 2023 (PEN 23 33) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 12. April 2023 erklärte das Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) der einfachen Verkehrsre- gelverletzung durch Überschreiten der allgemeinen, fahrzeugbedingten oder signa- lisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts um 17 km/h, begangen am 4. Juni 2022 um 16:55 Uhr in Kandergrund, E.________strasse, schuldig. Die Vorinstanz verur- teilte den Beschuldigten in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00, unter Festsetzung der Ersatzfrei- heitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 4 Tage, sowie zu den erstinstanzli- chen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'400.00 (pag. 92 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Verteidigung des Beschuldigten am 19. April 2023 fristgerecht Berufung an (pag. 97). Mit Verfügung vom 30. Mai 2023 stellte die Vor- instanz den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung, datierend ebenfalls vom 30. Mai 2023, zu (pag. 115 f. und pag. 102 ff.). Die Verfügung vom 30. Mai 2023 wurde der Verteidigung am 1. Juni 2023 zugestellt (pag. 118). Am 21. Juni 2023 reichte die Verteidigung form- und fristgerecht die Berufungser- klärung ein, wobei das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten wurde. Gleichzeitig beantragte sie die Durchführung des schriftlichen Verfahrens (pag. 121 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 14. Juli 2023 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 128 f.). Mit Verfügung vom 18. Juli 2023 wurde die Durchführung des schriftlichen Verfah- rens angeordnet und der Beschuldigte zur Einreichung einer schriftlichen Beru- fungsbegründung aufgefordert (pag. 129 ff.). Die Verteidigung reichte die schriftli- che Berufungsbegründung mit Schreiben vom 16. August 2023 ein (pag. 139 ff.). Mit Verfügung vom 18. August 2023 erachtete die Verfahrensleitung den Schrif- tenwechsel als abgeschlossen und stellte einen schriftlichen Entscheid in den nächsten Wochen in Aussicht (pag. 175 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Praxisgemäss ordnete die Verfahrensleitung im Hinblick auf das schriftliche Urteil die Einholung eines aktuellen Strafregisterauszugs, eines aktuellen Berichts über die wirtschaftlichen Verhältnisse sowie eines IVZ-Auszugs über den Beschuldigten an (pag. 130). Der aktuelle IVZ-Auszug datiert vom 2. August 2023 (pag. 137). Gemäss Verbal der Kantonspolizei Bern vom 26. Juli 2023 gab der Beschuldigte an, keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen machen zu wollen (pag. 135), weshalb auf die Erstellung des Berichts über die wirtschaftlichen Ver- 2 hältnisse verzichtet wurde. Mit Aktennotiz vom 7. August 2023 wurde festgehalten, dass der Beschuldigte nicht im Strafregister verzeichnet ist (pag. 138). 4. Anträge des Beschuldigten In ihrer Berufungsbegründung vom 16. August 2023 stellte die Verteidigung na- mens des Beschuldigten folgende Anträge (Hervorhebungen im Original; pag. 141): 1. Es sei das Dispositiv des Urteils des Gerichtspräsidenten des Regionalgerichtes Oberland vom 12. April 2023 wie folgt abzuändern: 1. A.________ wird der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit freigesprochen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kanton Bern auferlegt. 3. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung nach Art. 429 StPO zugesprochen. 2. Subsidiär sei das Urteil des Gerichtspräsidenten des Regionalgerichtes Oberland vom 12. April 2023 aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Untersuchung und neuen Entschei- dung im Sinne der Erwägung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Die Kosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 4. Dem Beschuldigten sei für das erst- und oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung nach Art. 429 StPO zuzusprechen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschuldigte hat das Urteil der Vorinstanz vom 12. April 2023 vollumfänglich angefochten (pag. 142), weshalb die Kammer das ge- samte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen hat. Die Überprüfung erfolgt, weil ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des Verfahrens bildet, mit eingeschränkter Kognition: Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachver- halts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Be- hauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110; BÄHLER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 6 zu Art. 398 StPO). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststel- lung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nur vor, wenn die angefochte- ne Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Wi- derspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder so- gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 143 IV 347 E. 4.4; Urteil des Bundesge- richts 6B_1068/2019 vom 23. Juli 2020 E. 1.1). Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhalt- 3 bar ist (BGE 123 I 1 E. 4a mit Hinweisen). Eine Sachverhaltsfeststellung ist insbe- sondere nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst dann, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1). Erforderlich ist also ein qualifizierter Mangel, ein klares Abweichen der tatsächlichen Gegebenheiten von der Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid (SCHOTT, in: Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N 9 zu Art. 97 BGG). Auch dem Grundsatz «in dubio pro reo» kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist die Kammer an das Ver- schlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das angefochtene Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Anklagesachverhalt / Vorwurf gemäss Strafbefehl Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 21. November 2022 – welcher vorlie- gend als Anklageschrift dient (Art. 356 Abs. 1 StPO) – vorgeworfen, er habe am 4. Juni 2022 um 16:55 Uhr in Kandergrund, E.________strasse, die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit innerorts um 17 km/h (mit Kontrollschild PW ________) über- schritten (pag. 22). 7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Vorliegend ist unbestritten, dass es am 4. Juni 2022 um 16:55 Uhr innerorts auf der E.________strasse in Kandergrund bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h mit dem auf die C.________ AG eingelösten Maserati mit dem Kon- trollschild ________ zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 17 km/h ge- kommen ist (pag. 171). Ebenfalls ist unbestritten, dass es sich beim Beschuldigten um den Geschäftsführer der C.________ AG handelt (vgl. pag. 171), welche insge- samt sechs Mitarbeiter hat (vgl. pag. 173). Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte, das betreffende Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt gelenkt zu haben. 8. Beweismittel Der Kammer stehen zur Beurteilung des angeklagten Sachverhalts der Anzeige- rapport vom 14. November 2022 (pag. 1 ff.), das Fahrprotokoll-Geschwindigkeit in- kl. Radaraufnahmen (pag. 4 ff.), das Dokument Verkehrswiderhandlung (pag. 7 f.), das Dokument Lenkerermittlung (pag. 9 f.), das Dokument Lenkerermitt- lung/Berichtsrapport inkl. Radaraufnahmen und Fotografien des Beschuldigten und seiner Ehefrau (pag. 17 ff.), das Messprotokoll Radar-Geschwindigkeitskontrolle (pag. 33), das Eichzertifikat Nr. 258-37650 (pag. 34), die Stellungnahme der Kan- tonspolizei Bern (pag. 72 f.), das Dokument IVZ Auskunft Administrativmassnah- men (pag. 79 und pag. 137) sowie das elektronische Messprotokoll RS-GS11, Me- 4 tas Nr. 15597 (pag. 90 f.) zur Verfügung. Des Weiteren liegen die polizeilichen Ein- vernahmen des Beschuldigten und seiner Ehefrau vom 14. Oktober 2022 (pag. 11 f. und pag. 15 f.) sowie die Einvernahme des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. April 2023 (pag. 83 ff.) vor. 9. Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung führt in der Berufungsbegründung vom 16. August 2023 namens des Beschuldigten zusammengefasst und im Wesentlichen aus, es bestünden un- überwindliche Zweifel, dass der Beschuldigte das betreffende Fahrzeug am 4. Ju- ni 2022 um ca. 16:55 Uhr gefahren habe. Die Täterschaft des Beschuldigten könne anhand des Radarfotos nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit be- wiesen werden. Die Vorinstanz habe jedoch das Schweigen des Beschuldigten in grundlegender Weise in ihre Beweiswürdigung einbezogen und ihren Beweis- schluss willkürlich ohne weitere Indizien begründet. Der Beschuldigte habe von sich aus – neben seinen Familienmitgliedern – seine sechs Mitarbeiter als mögliche Lenker genannt. Er habe es also nicht unterlassen, entlastende Behauptungen vor- zubringen. Das Schweigen der beschuldigten Person dürfe in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeug- nisverweigerungsrecht. Die fehlende Mitwirkung der beschuldigten Person im Strafverfahren dürfe demnach nur unter besonderen Umständen in die Beweiswür- digung miteinfliessen. Bei der fehlenden Mitwirkung sei jedoch bei der Berücksich- tigung des Täterverhaltens grosse Zurückhaltung geboten, da sonst dem Grund- recht der Aussageverweigerung der Kerngehalt entzogen würde. Vorliegend sei nicht ersichtlich, weshalb das Täterverhalten trotz Aussageverweigerung gegen den Beschuldigten habe ausgelegt werden dürfen. Der Beschuldigte habe u.a. sei- ne Familienmitglieder als mögliche Lenker genannt. Auf das Auto hätten vor allem Familienmitglieder Zugriff. Dadurch habe der Beschuldigte ein Zeugnisverweige- rungsrecht aufgrund persönlicher Beziehung nach Art. 168 StPO. Die Vorinstanz habe deshalb das Aussageverhalten des Beschuldigten bei der Gewichtung der be- lastenden Elemente nicht mitberücksichtigen und als Indiz der Täterschaft werten dürfen. An dem ändere die fehlende Erklärung betreffend den sechs Mitarbeitern als mögliche Lenker nichts. Beim vom Beschuldigten geführten Betrieb handle es sich um einen kleinen Betrieb. Der Beschuldigte kenne alle Mitarbeiter sehr gut und pflege zu ihnen ein sehr gutes Verhältnis, weshalb eine Erklärung seitens des Be- schuldigten betreffend die sechs Mitarbeiter als mögliche Lenker unzumutbar sei. Zusammengefasst würden keine Indizien für die Täterschaft des Beschuldigten sprechen. Die Vorinstanz laste dem Beschuldigten weiter zu Unrecht an, er hätte den Verdacht, das Fahrzeug am 4. Juni 2022 gelenkt zu haben, entkräften müssen. Damit verstosse sie gegen die Grundsätze «in dubio pro reo» und «nemo tenetur se ipsum accusare» (pag. 147 f.). 10. Willkürprüfung durch die Kammer Die Kammer prüft das vorinstanzliche Urteil nur auf Willkür hin. Wie bereits ausge- führt (E. I.5 hiervor) liegt Willkür namentlich vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Wider- 5 spruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht. Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststel- lung, wonach der Beschuldigte als Lenker des betreffenden Fahrzeugs mit der Kontrollschildnummer ________ die angeklagte Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat, offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist. Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass die Einwände des Beschuldigten die vor- instanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht als willkürlich erscheinen lassen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es nicht ausgeschlossen, das Aus- sageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzube- ziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu sub- stantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf. Das Schweigen der beschuldigten Person darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, sie berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1018/2021 vom 24. Au- gust 2022 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Des Weiteren ergeben sich nach bundesgericht- licher Rechtsprechung für Fahrzeughalter aus der Akzeptanz der Strassenver- kehrsgesetzgebung und ihrer Fahrberechtigung gewisse Obliegenheiten (Urteile des Bundesgerichtes 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.4 und 6B_571/2009 vom 28. Dezember 2009 E. 3.2). Die (formelle, aber auch materielle) Haltereigen- schaft stellt demnach bei Strassenverkehrsdelikten ein Indiz für die Täterschaft (des Halters) dar (WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ord- nungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N 11 zu Art. 6 OBG; vgl. zur materiellen Halte- reigenschaft auch Urteil des Bundesgerichts 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5 mit Hinweisen). Das Gericht kann im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Ver- letzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selber gelenkt, wenn dieser die Tat bestreitet und sich über den mögli- chen Lenker ausschweigt (Urteile des Bundesgerichts 6B_235/2021 vom 29. Juli 2021 E. 2.3.2; 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2). Sich auf das Aussageverweige- rungsrecht zu berufen oder die Möglichkeit ins Spiel zu bringen, nicht gefahren zu sein, hindert das Gericht nicht daran, eine Täterschaft anzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 6B_235/2021 vom 29. Juli 2021 E. 2.3.2; 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5). Wie bereits festgestellt ist als Halterin des betreffenden Maserati die C.________ AG eingetragen. Der Beschuldigte ist Geschäftsführer und Inhaber der – auf seinen Nachnamen lautenden – C.________ AG (vgl. pag. 84 Z. 28 f.). Hinweise, wonach die AG nebst dem Beschuldigten durch eine weitere Person beherrscht würde, sind keine ersichtlich. Folglich verfügt der Beschuldigte über die Aktiven der C.________ AG und damit auch über deren Geschäftsfahrzeuge. Als Geschäfts- führer und Inhaber der formellen Halterin C.________ AG gilt der Beschuldigte 6 demnach als materieller Halter des betreffenden Maserati, weshalb auf ihm grundsätzlich das Halterindiz lastet. Dem Beschuldigten ist zwar insofern beizupflichten, als sich die Täterschaft des Beschuldigten alleine gestützt auf die sich in den Akten befindenden Radarauf- nahmen nicht mit Sicherheit beweisen lässt, da das Gesicht des Fahrzeuglenkers nicht eindeutig erkennbar ist. Gerade mit Blick auf die zweite Radaraufnahme (pag. 20) dürfte es sich beim Lenker jedoch mit grösster Wahrscheinlichkeit um ei- ne männliche Person handeln. Zudem ist aufgrund der Radaraufnahme des Fah- rers und der Beifahrerin (pag. 6), den Vergleichsfotografien des Beschuldigten und seiner Ehefrau (pag. 18) sowie den entsprechenden Ausführungen im Berichtsrap- port vom 20. Oktober 2022 (pag. 17) davon auszugehen, dass es sich bei der Bei- fahrerin um die Ehefrau des Beschuldigten handelt. Diese kann somit als mögliche Lenkerin des Fahrzeugs ausgeschlossen werden. Des Weiteren wurde die Ge- schwindigkeitsüberschreitung am 4. Juni 2022 – einem Samstag – um 16:55 Uhr in Kandergrund begangen. Tatzeitpunkt und Tatort lassen eine Geschäftsfahrt eines der sechs Mitarbeitenden der C.________ AG mit Sitz in D.________ (Ortschaft) unwahrscheinlich erscheinen. Vielmehr ist aufgrund der konkreten Umstände von einem Wochenendausflug des Beschuldigten mit seiner Ehefrau auszugehen. So erscheint es denn auch unglaubhaft, dass der Beschuldigte den betreffenden Ma- serati – welcher wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt einen Zeitwert von immerhin mind. CHF 68'000.00 aufweist – seinen Mitarbeitenden oder anderen Familienmitgliedern als seiner Ehefrau beliebig für Wochenendausflüge zur Verfü- gung stellen würde. Nebst dem Halterindiz sprechen somit diverse weitere Indizien für die Täterschaft des Beschuldigten. Angesichts dieser Umstände wäre vom Be- schuldigten mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts durchaus eine Erklärung zu erwarten gewesen, wer denn im Tatzeitpunkt konkret gefahren sein soll. Demgegenüber macht der Beschuldigte eine Verletzung seines Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechts geltend. Zwar trifft es zu, dass er durchaus Aussagen gemacht hat zur möglichen Täterschaft, indem er vorbrachte, «alle» bzw. auch Familienmitglieder würden das Fahrzeug benutzen (vgl. pag. 10 und pag. 84 Z. 18 ff.). Weiter gab er zu Protokoll, er habe ein Bild gesehen, wisse aber nicht, wer ge- fahren sei, da das Auto eben verschiedene Leute fahren würden (pag. 84 Z. 22 f.). Der Beschuldigte nannte somit von sich aus seine Familienmitglieder und sechs Mitarbeitende pauschal als mögliche Täter, unterliess es dann aber trotz des auf ihm lastenden Halterindizes und den weiteren ihn belastenden Beweiselementen, diese zur Entlastung vorgebrachten Behauptungen näher zu substantiieren. Dieses (partielle) Schweigen durfte die Vorinstanz in ihre Beweiswürdigung einbeziehen, ohne dass sie dadurch Art. 113 StPO verletzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.2). Ergänzend ist hinsichtlich des vom Beschuldigten weiter geltend gemachten Zeugnisverweigerungsrechts daran zu er- innern, dass die Ehefrau des Beschuldigten als Lenkerin aufgrund des Radarfotos – wie hiervor dargelegt – ausgeschlossen werden kann. Der Beschuldigte sprach bloss pauschal davon, dass es sich um ein Geschäftsauto handle, welches «ver- schiedene Personen, vor allem Familienmitglieder» fahren würden (pag. 84 Z. 18 f., siehe auch die vergleichbare spätere Aussage des Beschuldigten, wonach sich das 7 Geschäftliche und Private manchmal halt vermische, man manchmal auch mit Kunden unterwegs sei und das Auto privat auch von Familienmitgliedern verwendet werden dürfe [pag. 84 Z. 34 ff.]). Abgesehen von seiner Ehefrau ist den Akten kein konkreter Hinweis auf ein bestimmtes Familienmitglied des Beschuldigten, das zum Tatzeitpunk gefahren sein könnte, zu entnehmen. Mithin hat der Beschuldigte nicht überzeugend dargelegt, beim Lenker handle es sich um einen Familienangehöri- gen im Sinne von Art. 168 StPO (siehe auch die vergleichbare Konstellation im Ur- teil des Bundesgerichts 6B_235/2021 vom 29. Juli 2021 E. 2.4.4). Damit be- schränkt sich der vom Beschuldigten konkret genannte Kreis einer in Frage kom- menden alternativen Täterschaft auf seine sechs Mitarbeitenden. Entgegen der pauschalen Vorbringen des Beschuldigten, wonach er alle Mitarbeitenden aufgrund langjähriger Zusammenarbeit sehr gut kenne und zu ihnen ein sehr gutes Verhält- nis pflege, weshalb eine Erklärung zu diesen sechs Personen als mögliche Lenker für ihn nicht zumutbar sei (pag. 173), begründen sehr gute, vertraute resp. freund- schaftliche Verhältnisse oder Beziehungen kein Zeugnisverweigerungsrecht auf- grund persönlicher Beziehungen (vgl. Art. 168 f. StPO). Mithin ist in der vorliegen- den Konstellation kein Zeugnisverweigerungsrecht des Beschuldigten ersichtlich, das der Mitberücksichtigung seiner ausbleibenden Erklärung, wer von den sechs Mitarbeitenden sein Fahrzeug zur fraglichen Zeit gelenkt haben könnte, bei der Gewichtung der hiervor dargelegten belastenden Elemente entgegenstehen würde. Mit Blick auf die vom Beschuldigten gemachten Aussagen verfiel die Vorinstanz sodann nicht in Willkür, wenn sie beweiswürdigend festhielt, die pauschale Aus- führung des Beschuldigten, es handle sich beim betreffenden Fahrzeug um ein Geschäftsauto, zu welchem «alle» Zugriff hätten, erscheine schlicht als Schutzbe- hauptung. Des Weiteren wies die Vorinstanz zu Recht auf die Widersprüchlichkeit der vom Beschuldigten gemachten Aussagen hin indem sie erwog, der Beschuldig- te habe zunächst geltend gemacht, es handle sich beim Fahrzeug Maserati GT MC Stradale um ein Geschäftsauto, zu welchem «alle» Zugang hätten. Anlässlich der Hauptverhandlung habe der Beschuldigte dann aber ausgeführt, das Auto würde vor allem von Familienmitgliedern gefahren. Dass die C.________ AG, deren Inha- ber und Geschäftsführer der Beschuldigte sei, lediglich über sechs Mitarbeiter ver- füge, mache die initialen Angaben des Beschuldigten, wonach der Lenker des Ge- schäftsautos nicht habe ausfindig gemacht werden können und er nicht mehr wis- se, wer an diesem Tag gefahren sei, nicht glaubhafter. Schliesslich kam die Vor- instanz zum zutreffenden Schluss, selbst wenn alle sechs Mitarbeiter der C.________ AG sowie die Familienmitglieder des Beschuldigten Zugang zum Auto hätten, wäre angesichts der aktenkundigen Radaraufnahmen davon auszugehen und angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte Angaben zum verantwortlichen Lenker machen könnte (pag. 109; S. 8 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden. Ferner begründen die vorinstanzlichen Erwägungen entgegen dem Einwand des Beschuldigten weder eine Verletzung der Unschuldsvermutung noch des Verbots des Selbstbelastungszwangs (sog. «nemo tenetur» Grundsatz). Diese Grundsätze hindern das Gericht nämlich ebenfalls nicht daran, die zur Entlastung vorgebrachte Behauptung des Beschuldigten, auch Familienmitglieder und Mitarbeiter hätten Zu- 8 griff auf das Fahrzeug, aufgrund der konkreten Fallumstände als schlichte Schutz- behauptung zu würdigen. Aussagen, auch jene des Beschuldigten, sind Beweismit- tel. Fehlt eine solche Aussage, fehlt lediglich ein Beweismittel. Auch das Schwei- gen des Beschuldigten schliesst die Annahme der Täterschaft nicht aus, wenn sie aufgrund der Beweis- und Indizienlage nicht zweifelhaft ist. Der Schluss auf die Täterschaft begründet auch keine Umkehr der Beweislast, welche die Unschulds- vermutung verletzen könnte. In dem Masse, wie der Betroffene auf Mitwirkung ver- zichtet, vergibt er sich der Möglichkeit, auf sein Verfahren einzuwirken und seine Interessen aktiv wahrzunehmen. Dies kann aber die Behörden nicht hindern, ihre gesetzliche Aufgabe wahrzunehmen. Zu prüfen ist in solchen Fällen nur noch, ob die Behörden wirksame Verteidigungsmöglichkeiten gewährt und das Beweismate- rial gesetzmässig verwendet haben (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.3), was vorliegend offenkundig der Fall war. Insgesamt brachte der Beschuldigte lediglich in pauschaler Weise Gründe für die Nichtbeweisbarkeit seiner Schuld vor. Damit vermag er jedoch nicht darzutun, weshalb die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach er im angeklagten Zeitpunkt Lenker des betreffenden Fahrzeugs gewesen sei, im Ergebnis schlech- terdings unhaltbar wäre. Alleine die Möglichkeit, dass trotz der vorliegenden Indizi- en eine andere Person das Fahrzeug im fraglichen Zeitpunkt hätte lenken können, vermag noch keine Willkür zu begründen. Die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts erweist sich damit weder als offensichtlich unrichtig noch als auf einer Rechtsverletzung beruhend. Somit erachtet die Kammer den Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 21. Novem- ber 2022 als erstellt. III. Rechtliche Würdigung 11. Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung Den Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) erfüllt, wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Für die hier relevanten Ver- kehrsregeln kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 110; S. 9 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). 12. Subsumtion Gemäss dem erstellten Sachverhalt überschritt der Beschuldigte die Höchstge- schwindigkeit von 60 km/h nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit um 17 km/h. Der Beschuldigte hat damit gegen Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 5 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) ver- stossen. Mit der gebotenen Sorgfalt hätte er die signalisierte Geschwindigkeit ein- halten können; entsprechend handelte er mindestens fahrlässig. Da bereits die fahrlässige Begehung strafbar ist (Art. 100 Abs. 1 SVG), ist auch der subjektive Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung erfüllt. Es sind sodann weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist 9 somit der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 13. Allgemeine Ausführungen und Strafrahmen Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung korrekt aus- geführt. Darauf wird verwiesen (pag. 111 f.; S. 10 f. der vorinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Ergänzend ist anzumerken, dass die Kognition der Kammer vorliegend auch bei der Überprüfung der Strafzumessung derjenigen des Bundesgerichts ent- spricht. Dieses greift in die Strafzumessung nur dann ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BÄHLER, a.a.O., N 6 zu Art. 398 StPO). Eine einfache Verkehrsregelverletzung wird mit Busse bis zu CHF 10'000.00 be- straft (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG und Art. 106 Abs. 1 des Schweize- rischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). 14. In concreto Die Vorinstanz hat sich an den Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) orientiert, welche für eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 17 km/h eine Busse von CHF 400.00 vorsehen (VBRS-Richtlinien, S. 22). Die ausgesprochene Busse in der Höhe von CHF 400.00 erscheint mit Blick auf das Tatverschulden und die Täterkomponenten als angemessen. Hinweise, wonach die Vorinstanz ihr Ermes- sen falsch gewichtet hätte, liegen keine vor. Somit ist die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse von CHF 400.00 zu bestätigen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wird auf 4 Tage festgesetzt (vgl. Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Kosten und Entschädigung Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Kosten von CHF 1'400.00 werden bestätigt und gehen infolge des Schuldspruchs zu Lasten des Beschuldigten. Die oberinstanzlichen Verfah- renskosten werden bestimmt auf CHF 2'000.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a Verfah- renskostendekret [VKD; BSG 161.12]) und dem unterliegenden Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschuldigten keine Entschädi- gung zu (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 10 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 4. Juni 2022 um 16:55 Uhr in Kandergrund, E.________strasse, durch Überschreiten der allgemeinen, fahrzeugbeding- ten oder signalisierten Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit innerorts um 17 km/h, und in Anwendung der Artikel 47, 106 StGB 27 Abs. 1, 32, 90 Abs. 1 SVG 4a Abs. 5 VRV 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 4 Tage festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'400.00. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00. II. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (Urteil mit Begründung; innert 10 Tagen) 11 Bern, 10. Januar 2024 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Wuillemin Die Gerichtsschreiberin: Walthard Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 12