1. A.________ wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 5'124.15 ausgerichtet. 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 900.00 trägt im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 450.00, der Kanton Bern. 3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 900.00 trägt im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 450.00, A.________. 4. A.________ wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 1'080.05 ausgerichtet.