Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 16. März 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, angeblich begangen am 11. Oktober 2021 an der E.________ (Strasse) in F.________ (Ortschaft), unter Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 1'632.50 an den Kanton Bern. II. Der Antrag auf Einsetzung von Rechtsanwalt B.________ als beschwerter Dritter im Berufungsverfahren wird abgewiesen. III.