 24.10.2023 bis 07.12.2023: Für die Redaktion der Stellungnahme zur Berufung und die entsprechende Orientierung des Mandanten erscheinen 6.00 Stunden als ausreichend. Es erfolgt eine Kürzung um 0.40 Stunden. Im Ergebnis wird der geltend gemachte Aufwand von 9.30 Stunden um 1.75 Stunden auf 7.55 Stunden gekürzt. Unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte im Umfang von 1/2 als obsiegend zu betrachten ist, ist ihm eine Entschädigung von CHF 1'080.05 auszurichten (Honorar von CHF 988.00 + Auslagen von CHF 14.80 + Mehrwertsteuer von CHF 77.25). 19 V. Dispositiv