Die geltend gemachten 9.30 Arbeitsstunden erachtet die Kammer jedoch als übersetzt. Nachfolgende Positionen geben Anlass zur Kürzung:  10.03.2023 bis 01.06.2023: Der bis und mit dem Studium der erstinstanzlichen Urteilsbegründung geltend gemachte Aufwand von 0.80 Stunden betrifft nicht das oberinstanzliche Verfahren und ist daher nicht zu entschädigen.