beantragte Kürzung um 11.2 Stunden, gesprochene Parteientschädigung von CHF 5'124.15 resp. entsprechend einer Kürzung um 5.6 Stunden; Differenz von CHF 1'624.15 resp. von 5.6 Stunden). Die Kammer erachtet es als angemessen, dem Kanton Bern hierfür 1/2 der Verfahrenskosten aufzuerlegen, ausmachend CHF 450.00. Die verbleibenden 1/2 der Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt, ausmachend CHF 450.00.