Dieser ist weder Partei des Berufungsverfahrens (E. II.8.3 hiervor) noch hat er das Berufungsverfahren und damit die oberinstanzlichen Verfahrenskosten durch anwaltliches Fehlverhalten verursacht. Die Generalstaatsanwaltschaft unterliegt mit ihren Anträgen auf Aufnahme von Rechtsanwalt B.________ als beschwerter Dritter in das Berufungsverfahren und Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten an diesen vollständig sowie mit ihrem Antrag auf Kürzung der erstinstanzlichen Parteientschädigung teilweise (beantragte Parteientschädigung von maximal CHF 3'500.00 resp. beantragte Kürzung um 11.2