17 14.2 Erwägungen der Kammer Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 900.00 bestimmt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Die von der Generalstaatsanwaltschaft beantragte Auflegung der Verfahrenskosten zu Lasten von Rechtsanwalt B.________ fällt ausser Betracht. Dieser ist weder Partei des Berufungsverfahrens (E. II.8.3 hiervor) noch hat er das Berufungsverfahren und damit die oberinstanzlichen Verfahrenskosten durch anwaltliches Fehlverhalten verursacht.