14. Verfahrenskosten 14.1 Rechtliche Grundlagen Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob resp. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor zweiter Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13.10.2023 E. 3.2.1).