es ist im Ergebnis von der zuvor errechneten Entschädigung nach PKV und KAG auszugehen. 13.4 Fazit Dem Beschuldigten ist für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'124.15 auszurichten (maximales Honorar gemäss Tarifrahmen von CHF 4'583.00 + Auslagen von CHF 174.80 + Mehrwertsteuer von CHF 366.35). IV. Oberinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen