Nach dem Gesagten wäre nach Ansicht der Kammer eine Kürzung der von Rechtsanwalt B.________ eingereichten Kostennote um 7.95 Stunden auf 15.25 Stunden angezeigt gewesen. Entsprechend wäre bei Berücksichtigung der Anzahl Stunden die Parteientschädigung auf CHF 4'458.60 festzusetzen gewesen (Honorar von CHF 3'965.00 + Auslagen von CHF 174.80 + Mehrwertsteuer von CHF 318.80). Mit Verweis auf die Ausführungen in Ziff. III. 9. handelt es sich dabei jedoch nur um eine Plausibilitätsprüfung; es ist im Ergebnis von der zuvor errechneten Entschädigung nach PKV und KAG auszugehen.