Nach Ansicht der Kammer hätten für die Vorbereitung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung 4.00 Arbeitsstunden ausreichen müssen (≙ Kürzung um 5.60 Stunden).  Zur Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und zur Nachbesprechung Für die Teilnahme an der von 13:30 Uhr bis 16:48 Uhr dauernden Hauptverhandlung inkl. Urteilseröffnung sowie die Nachbesprechung berücksichtigte die Vorinstanz 3.50 Arbeitsstunden. Diese Aufwände sind ausgewiesen. Nach dem Gesagten wäre nach Ansicht der Kammer eine Kürzung der von Rechtsanwalt B._____