Das Telefonat vom 7. Dezember 2022 erfolgte unmittelbar vor Erhalt der erstinstanzlichen Vorladung vom 9. Dezember 2022 und dürfte daher zwecks Terminabsprache erfolgt sein. Der Zweck des Telefonats vom 18. Januar 2023 ist nicht ausgewiesen, dürfte aber ebenfalls von rein administrativer Bedeutung gewesen sein, zumal sich diesbezüglich keine Verbal in den amtlichen Akten findet. Nach Ansicht der Kammer hätten für die Vorbereitung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung 4.00 Arbeitsstunden ausreichen müssen (≙ Kürzung um 5.60 Stunden).