16 viel zu hoch. Nicht entschädigungswürdig sind als reine Kanzleiarbeiten sodann die fakturierten Aufwände für das am 20. Januar 2023 versandte Fristerstreckungsgesuch sowie für die mit der Vorinstanz geführten Telefonate. Das Telefonat vom 7. Dezember 2022 erfolgte unmittelbar vor Erhalt der erstinstanzlichen Vorladung vom 9. Dezember 2022 und dürfte daher zwecks Terminabsprache erfolgt sein.